LVwG B E 008/02/2021.001/010

E 008/02/2021.001/010Landesverwaltungsgericht05.05.2022

Regest

Weinrecht; Verwaltungsstrafe; Kellerbuchführung; Mostwägerbestätigung; Prüfnummer; Kumulationsprinzip; Doppelbestrafung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 008/02/2021.001/010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.008.02.2021.001.010

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Vizepräsident Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 1.12.2021 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 16.11.2021, Zl. *** wegen Übertretung des Weingesetzes (WeinG)

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass

1. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides behoben und das Verfahren in diesem Punkt nach § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt wird sowie

2. die in den Spruchpunkten 1., 2., 3. des angefochtenen Bescheides die verhängten Geldstrafen auf jeweils 100 Euro und dabei die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt werden. Die hier angewendeten Übertretungsnormen im Weingesetz sind in folgender Fassung anzuwenden: § 31 Abs. 4 WeinG in der (Stamm-)Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2009; § 25 Abs. 4 WeinG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 47/2016; § 61 Abs. 1 und 3 WeinG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 47/2016.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Verwaltungsbehörde verringert sich daher auf 30 Euro.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

A. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in vier Spruchpunkten Folgendes vorgeworfen (Schreibfehler im Original):

1. „Datum/Zeit: 3.6.2019

Ort: ***, ***

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Gesellschaft.m.b.H., ***, ***, zu verantworten, dass das Kellerbuch aufgrund der fehlenden Eintragung der Behandlungsart im Register mangelhaft geführt wurde, zumal nach der erfolgten Einlagerung des Weines alle keller-wirtschaftlich gesetzten Behandlungen, der vorgenommene Verschnitt und die durchgeführte Abfüllung hinsichtlich des Weines Traminer Spätlese 2017 Burgenland fehlten. Es war daher diesbezüglich der Bundeskellereiinspektion nicht möglich eine ordnungsgemäße Kontrolle durchzuführen.

2. Datum/Zeit26.04.2019

Ort:***, ***

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Gesellschaft.m.b.H., ***, ***, zu verantworten, wie anlässlich einer Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion festgestellt, dass Wein der Bezeichnung Traminer Spätlese 2017 Burgenland unter einer Mengenangabe von 1.750 Liter unter der Antragsnummer E *** zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer im Bundesamt für Weinbau eingereicht wurde und es sich aber bei diesem Wein um einen Verschnitt von Traminer Spätlese zweier verschiedener Jahrgänge (2017 und 2018) handelte. Es wurden somit im Zuge der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer unter der Antragsnummer E *** hinsichtlich des ggst. Weines ‚unrichtige Angaben‘ getätigt, zumal die Angabe bezüglich des Jahrgangs diese mit 2017 angegeben wurde.

3. Datum/Zeit:03.06.2019

Ort: ***, ***

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Gesellschaft.m.b.H., ***, ***, zu verantworten, dass die im Interesse und zum Schutz des Konsumenten zwingend erforderlichen Aufzeichnungen gemäß VO(EG) Nr. 178/2002, die eine Rückverfolgbarkeit in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen ermöglichen, verändert wurden, um einen Nachweis für einen nicht existenten Wein zu schaffen. Durch die bewusst falschen Eintragungen im Kellerbuch sollte die Rückverfolgbarkeit des Weines Traminer Spätlese 2017 Burgenland belegt werden.

4. Datum/Zeit:26.04.2019

Ort: ***, ***

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Gesellschaft.m.b.H., ***, ***, zu verantworten, wie anlässlich einer Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion festgestellt, dass Wein der Bezeichnung Traminer Spätlese 2017 Burgenland unter einer Mengenangabe von 1.750 Liter unter der Antragsnummer E *** zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer im Bundesamt für Weinbau eingereicht wurde und die Angabe der Sorte Traminer nicht korrekt ist, da es sich bei diesem Wein um einen Verschnitt der Sorten Traminer, Welschriesling und Bouvier handelte. Es wurden somit im Zuge der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer unter der Antragsnummer E *** hinsichtlich des ggst. Weines ‚unrichtige Angaben‘ getätigt, zumal die Angabe bezüglich der Deklaration der Sorte falsch war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 61 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 31 Abs. 4 Weingesetz 2009 i.d.g.F.

2. § 61 Abs. 3 Z. 6, 2. Fall i.V.m. § 25 Abs. 4 Weingesetz 2009 i.d.g.F.

3. § 61 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 31 Abs. 4 Weingesetz 2009 i.d.g.F.

4. § 61 Abs. 3 Z. 6, 2. Fall i.V.m. 25 Abs. 4 Weingesetz 2009 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,001 Tage(n) 12 Stunden§ 61 Abs. 1 Weingesetz 2009

i.d.g.F.

2. € 150,001 Tage(n) 12 Stunden§ 61 Abs. 3 Einleitung Weingesetz

2009 i.d.g.F.

3. € 150,001 Tage(n) 12 Stunden§ 61 Abs. 1 Weingesetz 2009

i.d.g.F.

4. € 150,001 Tage(n) 12 Stunden§ 61 Abs. 3 Einleitung Weingesetz

2009 i.d.g.F.

B. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen in den Spruchpunkten 1. – 4. des Straferkenntnisses – auszugsweise - wörtlich vor (Schreibfehler im Original):

„Ad 1-4) Es hat keine offizielle Kontrolle der Bundeskellereiinspektion wie angegeben stattgefunden. Wir selber wollten das Angebot der Bundeskellereiinspektion annehmen, eine Beratung durchzuführen zu lassen, was wir machen sollen bez. der falschen Transportscheineintragungen unseres Vorlieferanten.

(Originaltext von der Homepage der BKl: „Zur Vermeidung von wirtschaftsbelastenden und kostenaufwendigen Beanstandungen bietet die Bundeskellereiinspektion durch ihre Mitarbeiter, im Rahmen der Betriebsbesuche, die Beratung der Betriebsverantwortlichen an“).

Wir haben per email am 29.04.2019 um 13.38 Uhr [es folgt der Name des Bundeskellereiinspektors] mitgeteilt, dass hier die Angabe im Transportschein aufgrund unseres Vorlieferanten nicht stimmt und im Zuge der Prüfnummerneinreichung mit der Nachsendung der Mostwägerbescheinigung durch den Lieferanten auch für uns ans Licht gekommen ist, und gefragt, was wir machen sollen. Laut Ihrem Schreiben hat es den Anschein, dass wir eine Kontrolle hatten, [es folgt der Name des Bundeskellereiinspektors] da draufgekommen ist und aufgrund dessen ein Fehlverhalten unsererseits stattgefunden haben soll. Das ist schlicht falsch. Wir wollten von ihm wissen, was wir jetzt machen können. Nach diversen Gesprächen mit Kollegen vom [es folgt der Name des Bundeskellereiinspektors] hätte die richtige Vorgehensweise sein müssen: eine Strafe für den Lieferanten und die Änderung des Weines auf Spätlese Cuvee ohne Jahrgang ohne sonstige Maßnahmen gegen uns. Das ist die Auskunft von 2 unabhängigen Kollegen vom [es folgt der Name des Bundeskellereiinspektors]. Und nicht uns zu unterstellen, wir wollten den Konsumenten betrügen.

Ad 2) wir haben mit der vom Vorlieferanten gestellten Mostwägerbescheinigung für den Teil der richtigen Menge derselben die Prüfnummer eingereicht und auch offiziell bekommen. Das ist amtlich. Wenn da etwas nicht stimmt, soll der [es folgt der Name des Bundeskellereiinspektors] zum Bundesamt gehen und sich dort erklären lassen warum und weshalb. Bezüglich der Menge und des Jahrganges waren es richtige Angaben. Und wir haben eine offizielle Prüfnummer für die Teilmenge.

ad 3) das ist das gleiche wie Punkt 1, nur die Satzstellung ist anders

ad 4) das ist das gleiche wie Punkt 3, nur die Satzstellung ist anders

[…]

Zusammenfassend ist jetzt festzuhalten, dass wir alle vier angeführten Übertretungen (obwohl es nur 2 sind) beeinspruchen. Wenn der Transportschein mit der Mostwägerbescheinigung vom Vorlieferanten zusammengepasst hätte, wäre alles rechtens gewesen. Das ist nicht unsere Schuld. Wir hatten diesbezüglich noch nie Beanstandungen. Die […] Version [des Bundeskellereiinspektors], dass in ganz Österreich die Transportscheine und auch Mostwägerbescheinigungen gleichzeitig beim Transport übergeben werden, stimmt nicht, weil erstens Weintransporte meist mit Frächter durchgeführt wird und die Mostwägerbescheinigung erst bei der Prüfnummerneinreichung notwendig ist. Eine gewisse Vertrauensbasis ist im Geschäftsleben nun mal notwendig. Es ist auch in der Praxis nicht üblich, dass ich beim Zukauf von Qualitätswein die Kellerbucheintragungen des Lieferanten kontrolliere, ob der Wein konform ist. Weiters lehnen wir jegliche Art von juristischer Interpretation vom [es folgt der Name des Bundeskellereiinspektors] ab, da der diese mangels juristischer Ausbildung nicht ausführen kann.“

C. Im gerichtlichen Verfahren ersuchte das Landesverwaltungsgericht Burgenland den weinfachlichen Sachverständigen BB aus dem Spezialbereich des Kellereiwesens folgende Fragen aus weinfachlicher Sicht im Wege einer gutachterlichen Stellungnahme zu beantworten:

1. „Ist es die übliche Praxis, dass die Mostwägerbestätigung vom Lieferanten nicht abverlangt und sofort vom Käufer beim Kauf mitgenommen wurde?

2. Wurde die Kellerbuchführung ordnungsgemäß gemacht? Wenn nein:

3. War – wie vorgeworfen – dadurch eine Verschleierung der Rückverfolgbarkeit gegeben?

4. Ist es Ihrer Erfahrung nach übliche Praxis, dass hier zwei Übertretungen angezeigt wurden oder mit anderen Worten - handelt es sich aus weinfachlicher Sicht um mehrere deliktische Handlungen, wenn bei Einreichung eines Weines zur Prüfnummer etwa Jahrgang und Sorte nicht stimmen?“

Der Sachverständige beantwortete die Fragen wie folgt:

Zur Frage 1:

„Nein, es ist nicht übliche Praxis. Die Mostwägerbestätigung ist sozusagen Bestandteil des Prädikatweines und wird mitverkauft und mitgegeben. Eine regelmäßige spätere Nachreichung würde auch bei Betrieben, die viel mit Prädikatsweinen handeln zu einem unnötigen buchhalterischen Mehraufwand führen.“

Zu den Fragen 2 und 3:

„Nein, die Kellerbuchführung wurde nicht ordnungsgemäß gemacht, da sie zeitnah und vollständig zu erfolgen hat. Auch wenn (laut Angabe) unfallsbedingt die zeitnahe Führung nicht möglich gewesen war, so erscheint es höchst dubios, 2 Monate (!) nach Anlieferung aus einem Wein buchhalterisch zwei unterschiedliche Weine zu machen. Rein önologisch ist dies unmöglich. Mangels sonstiger Aufzeichnungen der Behandlungen ist auch keine Rückverfolgbarkeit gegeben.“

Zur Frage 4:

„Aus önologischer Sicht wird von einer Falscheinreichung gesprochen, wenn die Voraussetzungen für die Prüfnummernvergabe nicht gegeben sind. Es können ja beispielsweise der Jahrgang und der Restzuckergehalt nicht stimmen, und zusätzlich der Wein fehlerhaft sein. Somit sind gleich drei Voraussetzungen für die eingereichte Qualitätskategorie nicht erfüllt. Es wird aber nur ein einziger Ablehnungsbescheid ausgestellt, auch wenn mehrere Gründe dazu geführt haben. Unterschieden wird sicher, ob es sich um eine reine Verwaltungsübertretung oder um mehrere gerichtlich strafbare Tatbestände handelt.“

D. Diese Stellungnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, wobei beide Parteien eine Replik erstatteten. Der Bundeskellereiinspektor trat der Fachmeinung des Sachverständigen – und dabei insbesondere auch einer „Zusammenführung“ der Vorwürfe der falschen Angaben im Prüfnummernantrag auf ein Delikt - nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bezweifelte nicht die Fachkunde des Gutachters kritisierte jedoch an der gutachterlichen Stellungnahme u.a., dass der Ausfall des Kellermeisters durch einen Verkehrsunfall und die dadurch bewirkte Verzögerung bei den Eintragungen ins Kellerbuch, sich nicht so schnell wieder einarbeiten lasse und der Gutachter dafür mehr Verständnis aufbringen hätte sollen. Auch werde nicht bestritten, dass die „Mostwägerbescheinigung“ beim Zukauf von Prädikatswein „mitverkauft“ werde. Jedoch kaufe seine Firma nicht regelmäßig Prädikatswein ein. Im Übrigen ergebe sich aus einem Aktenvermerk vom Herrn Bundeskellereiinspektor, dass die vom Verkäufer übermittelte „Mostwägerbescheinigung“ in der Folge noch immer nicht gestimmt habe, was nicht dem Beschwerdeführer zur Last fallen könne.

II. Sachverhalt:

Laut Niederschrift des Bundeskellereiinspektors vom 3.6.2019 wurde er telefonisch von Herrn CC (Weingut AA GmbH) kontaktiert. Er wurde von ihm dahingehend informiert, dass er vom Weingut EE Wein angekauft habe und dass auf der Transportbescheinigung unrichtige Angaben zu diesem zukauften Wein aufschienen. In einem nachfolgenden E-Mail an den Bundeskellereiinspektor konkretisierte er den Sachverhalt wie folgt:

„Bedauerlicherweise wurde bei der Verladung am 27.3.2019 bei ‚FF [es folgt die Adresse]‘ die Gesamtmenge ‚Traminer Spätlese‘, auf Jahrgang 2018 ausgefüllt. Tatsächliche Verlademenge waren 1.619 Liter Traminer Spätlese, Jahrgang 2017 und Verlademenge Traminer Spätlese, Jahrgang 2018, 3380 Liter. Durch Unachtsamkeit wurde der Transportschein auf die Menge 5000 Liter, Traminer Spätlese 2018 ausgefüllt.“

Eine Mostwägerbestätigung wurde – wie in diesen Fällen üblich – beim Verkauf vom Käufer nicht abverlangt und dem Käufer nicht mitgegeben. Sie wurde erst nachträglich bei Einreichung zur staatlichen Prüfnummer beim Herrn FF nachgefordert, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Transportbescheinigung falsche Angaben enthielt. Trotzdem erfolgte die Einreichung unter den falschen Angaben.

Bei der Niederschrift vom 3.6.2019 gab Herr CC zu diesem Geschehen an, dass die Verladung und Abholung des Weines aus dem Betrieb EE von ihm selbst vorgenommen worden sei. Die Weine lagerten bei der Abholung in verschiedenen Tanks. Die Transportbescheinigung wurde fälschlicherweise auf Traminer Spätlese 2018 ausgestellt. Aufgefallen ist der Irrtum seitens des Weingutes AA erst vor dem Antrag zur staatlichen Prüfnummer. Sämtliche kellerwirtschaftliche Maßnahmen wurden von seinem Sohn, GG gemacht, der sich zum Zeitpunkt der Nachschau (und Aufnahme der Niederschrift) nach einem Verkehrsunfall im Krankenstand befunden hat. Bei einer telefonischen Befragung durch den Kellereiinspektor teilte GG mit, mit den Kellerbuchaufzeichnungen im Rückstand zu sein und bislang lediglich den Zugang verbucht zu haben.

Aus den Zugangsbuchungen war zu erlesen, dass am 27.3.2019 eine Menge von 5000 Liter Traminer Spätlese 2018 eingelagert wurde. Mit 23.05.2019 wurde eine Korrekturbuchung vorgenommen: Die ursprünglich im (einem) Fass (Nr. 115) eingebuchten 5000 Liter wurden nunmehr wie folgt angeführt getrennt verbucht:

Fass 107: 3380 Liter Traminer Spätlese 2018

Fass 115: 1619 Liter Traminer Spätlese 2017

Die Vorgehensweise der Trennung eines ursprünglich in einem Fass gelagerten Weines nach Jahrgängen wurde in der Niederschrift von Herrn CC als sein Verschulden anerkannt. In der Folge wurde der Wein im Weingut AA mit 7 % Fremdweinanteil (Bouvier Trockenbeerenauslese) – dies aber nicht deklarationspflichtig für die Einreichung bei der Prüfnummer - verschnitten.

Am 26.4.2019 wurde eine Gesamtmenge von 1750 Liter dieses Weines als Traminer Spätlese 2017 zur Prüfnummer eingereicht. Der Wein wurde in der Folge nicht verkauft.

Bei einer Nachschau des Bundeskellereiinspektors beim Weinbetrieb EE kam nach einer Beprobung in weiterer Folge überdies bei diesem Wein hervor, dass dabei auch Welschriesling Spätlese verschnitten wurde.

III. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Verwaltungsakt – insbesondere aus den Niederschriften des Bundeskellereiinspektors über die Nachschau. Sie stehen unbestritten fest. Dass die Kellerbuchführung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wurde vom Gutachter – einem gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Kellerwirtschaft - in plausibler und nachvollziehbarer Weise dargetan. Es wurden aus einem Wein buchhalterisch zwei unterschiedliche Weine „gemacht“ – was bei der Kontrolle auch zugestanden wurde. Rein önologisch ist dies unmöglich. Mangels sonstiger Aufzeichnungen der Behandlungen ist auch keine Rückverfolgbarkeit gegeben.

IV. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen in den Sanktionsnormen der §§ 25 und 31 WeinG lauten (auszugsweise):

„Staatliche Prüfnummer

§ 25. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines denjenigen Untersuchungen unterzogen werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß den §§ 10 oder 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.

(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.

(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.

(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung, die Angabe von Teilmengen mit bereits vorhandenen Prüfnummern in Litern, und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einem der beiden Bundesämter einzubringen; für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.

(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.

(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn

1. sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,

2. sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,

3. der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt oder

4. eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde. Bei der Beurteilung der Identität sind die natürliche Veränderung des Weines und beim Wein durchgeführte Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen.

(10) – (16). „

„Ein- und Ausgangsbücher

§ 31. (1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.

(2) Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.

(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.“

Die Strafbestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 6 WeinG lauten:

„(1) Wer

[…]

6. Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt […]

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer […]

6. entgegen § 25 Abs. 3 oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen § 25 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 25 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 25 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet […].“

V. Erwägungen:

Die beiden in den Spruchpunkten 1. und 3. unterschiedlichen Vorwürfe der nicht ordnungsgemäßen Kellerbuchführung sind – wie der Gutachter auch in seiner Stellungnahme ausgeführt hat – zutreffend. So wurden nach Anlieferung aus einem Wein (in einem Fass) buchhalterisch zwei unterschiedliche Weine „gemacht“.

Ein sorgfältiger Winzer hätte sich beim Ankauf eines Prädikatsweines auch sofort die Mostwägerbestätigung mitgeben lassen. Dann wäre es nicht zu dieser (wie in den Feststellungen beschriebenen und in der gutachterlichen Stellungnahme besonders hervorgehobenen) ordnungswidrigen Kellerbuchführung gekommen. Sie war – wie sich aus der Nachschau ergeben hat – weder zeitnah noch vollständig. So wurden (wie in Spruchpunkt 1. vorgeworfen) auch nicht alle Behandlungsvorgänge verbucht. Eine Rückverfolgbarkeit war mangels sonstiger Aufzeichnungen der Behandlungen nach der Expertise des Gutachters nicht gegeben. Da hier unterschiedliche Tathandlungen in den beiden Spruchpunkten erfasst wurden, war aufgrund des Kumulationsprinzips die Verhängung zweier Strafen gerechtfertigt. Wenn der Kellermeister tatsächlich durch einen Verkehrsunfall für zwei Monate ausgefallen ist, hätte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen rechtzeitig für Ersatz (vor)gesorgt werden müssen.

Zu den Spruchpunkten 2. und 4.: Hingegen würde eine mehrfache Bestrafung bei der hier - unbestritten – vorliegenden einmaligen Falscheinreichung bei der Prüfnummer das Kumulationsprinzip überspannen (siehe dazu auch die auf die rechtliche Beurteilung durchschlagende weinfachliche Stellungnahme des Gutachters in diesem Punkt). Es war daher Spruchpunkt 4. zu beheben, weil zudem hier auch dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen war, dass er vom (in diesem Spruchpunkt vorgeworfenen) Verschnitt (der offenbar im Betrieb von Herrn FF vorgenommen wurde) gewusst hat bzw. haben musste.

Zur Strafbemessung:

Die Strafen waren wegen des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer, der hier bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen entscheidend ins Gewicht fällt, auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen, weil nur auf diese Art in der vom EGMR geforderten „ausdrücklichen und messbaren Weise“ (vgl. etwa EGMR 06.05.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/10 [MRK]) Wiedergutmachung geleistet werden konnte.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.