LVwG B E B02/09/2021.003/012; E B02/09/2021.004/012

E B02/09/2021.003/012; E B02/09/2021.004/012Landesverwaltungsgericht24.01.2022

Regest

Gewerberecht; Parteistellung von Umweltorganisationen nach der Aarhus-Konvention im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren; UVP-Pflicht; Lärm; Staub; Luftschadstoffe; Beeinträchtigung des Trinkwassers; Lichtemission

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E B02/09/2021.003/012; E B02/09/2021.004/012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.B02.09.2021.003.012

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde

1. von BF1 (Erstbeschwerdeführerin), Umweltorganisation, ***, ***, vertreten durch RA1, ***, ***, ***,

2. von Herrn BF2 (Zweitbeschwerdeführer), ***, ***, und

3. BF3 (Drittbeschwerdeführerin), ***, ***, beide vertreten durch Herrn BB, ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 01.09.2021, Zl. *** (mitbeteiligte Partei: AA GmbH, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA2, ***, ***),

in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung,

zu Recht:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) *** vom 01.09.2021, Zahl: ***, wurde der AA GmbH, [KG1], die Genehmigung für die Änderung und den Betrieb einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. [NR1], KG [KG1] (Änderung Baustufe 1 der Bauphase 2 bzw. Erweiterung durch Bauphase 2) unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 und § 333 GewO 1994 i. d. g. F. erteilt. Die mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen sind Bestandteile dieses Bescheides.

Die im Verfahren der BH *** eingebrachten Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Die im Verfahren der BH *** eingebrachten Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wegen Staubbelästigung in der Bauphase und wegen Lärmbelästigung durch den Betrieb infolge unrichtiger Erhebung der bestehenden ortsüblichen Situation wurden als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 01.09.2021, Zahl: ***, richten sich die vorliegenden Beschwerden:

In der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird vorgebracht:

Mit Kundmachung vom 14.06.2021 sei eine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Rahmen dieser Verhandlung am 13.07.2021 umfangreiche Einwendungen vorgebracht, welche nicht beachtet worden seien. Daraufhin habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.09.2021 die gewünschte baubehördliche Genehmigung für die Änderung des Bauvorhabens erteilt. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei der Erstbeschwerdeführerin rechtswidriger Weise nicht zugestellt worden. Sie habe über andere Parteien über die Existenz dieses Bescheids Kenntnis erlangt. Gegen diesen Bescheid richte sich die vorliegende Beschwerde.

Zur Legitimation ihrer Beschwerde berufe sich die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich auf die Bestimmungen der Aarhus-Konvention. Demgemäß sei sie berechtigt, umweltrelevante Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Zweifellos sei die vorliegende gewerbebehördliche Genehmigung als derartige umweltrelevante Entscheidung zu sehen. Dazu komme, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit seinem Erkenntnis vom 30.09.2019 (mit dem die Beschwerden gegen die von der BH *** erteilten gewerbebehördlichen und baurechtlichen Genehmigungen abgewiesen worden seien) bereits richtigerweise von der Zulässigkeit einer Beschwerde der BF1 ausgegangen sei. Da der angefochtene Bescheid vom 01.09.2021 stamme, sei die am 23.09.2021 abgefertigte Beschwerde jedenfalls auch rechtzeitig.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides wird vorgebracht:

Die erwartete Lärmbeeinträchtigung aufgrund des Betriebs der geplanten Anlage könne so nicht hingenommen werden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin seien nicht beachtet worden. Im Detail werde auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

Es sei ein von Grund auf neues schalltechnisches Gutachten zu erstellen, da als Grundlage für die schalltechnischen Beurteilungen die im Jahr 2018 durchgeführten Ist-Bestandsmessungen herangezogen worden seien und die fehlerhafte Erfassung der Ortsüblichkeit bereits thematisiert und nachgewiesen worden seien. Die vom Gutachter angegebene Ist-Situation entspreche nicht der Realität. Verwiesen werde exemplarisch auf dessen Messwerte in der Nachtzeit, die zwischen 38 und 60 dB betragen sollen. Pointiert formuliert sei laut Gutachten die Nachtzeit im OO der lärmbelastetste Zeitraum eines Tages.

Das schalltechnische Gutachten sei zu überarbeiten: Es seien die zu erwartenden Schallimmissionen einer korrekt erfassten Ist-Situation gegenüberzustellen und zu beurteilen. Ebenso seien die Schallimmissionen auch nach Norden in Richtung der FFH-Flächen auszuweisen. Schlussendlich seien sämtliche Emissionen mittels Terzbandfiltern darzustellen, um die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf die Umwelt besser beurteilen zu können.

Besonders relevant seien aus der Sicht der Erstbeschwerdeführerin die Lichtimmissionen.

Die Auswirkungen einer beleuchteten Anlage mit rd. 700 m Länge und 500 m Breite auf die FFH-Flächen seien nicht mit der nötigen Schärfe untersucht worden. Allem Anschein nach seien lediglich die mittleren Beleuchtungsstärken als Maßstab für die Umgebungsaufhellung herangezogen, die maximalen Beleuchtungsstärken jedoch ausgespart worden. Zur Beurteilung eines Vorhabens sei jedoch stets der für den Nachbarn - hier die FFH-Flächen - ungünstigste Fall heranzuziehen. Daher sei die Darstellung der Außenbeleuchtung und deren Auswirkungen auf die Umgebung ungenügend. Nicht unerwähnt sei, dass die mittlere Beleuchtungsstärke in der Naturverträglichkeitserklärung im Pessimalfall mit etwa 15 lx angenommen werde, der Außenbereich Nord jedoch laut Angaben der CC GmbH eine mittlere Beleuchtungsstärke von 16,1 lx und eine maximale Beleuchtungsstärke von 39,8 lx aufweise.

Die Erstbeschwerdeführerin bringe nochmals vor, dass für die Genehmigung des vorliegenden Projektes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die belangte Behörde sei untätig geblieben.

Jedenfalls werde beantragt, dass zumindest ein diesbezügliches Feststellungsverfahren geführt werde - insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand des Anhanges 1 Zi 18c des UVP-G 2000. Immerhin befinde sich Natura 2000 Gebiete in unmittelbarer Umgebung und umfasse das Vorhaben ca. 40 ha. Aufgrund der außerordentlichen Dimensionen des beantragten Projekts mit einer Grundfläche von ca. 18,84 ha und einer BGF von ca. 50 ha, des Angrenzens von FFH-Gebieten sowie der Größe des Gesamtareals mit ca. 65 ha (bestehend aus einer Fertigungsanlage für ***teile und einem ***werk der DD im Ausmaß von ca. 25 ha sowie dem Projektgebiet selbst mit ca. 40 ha), werde die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens gefordert.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens 2019 habe der Hauptreferatsleiter für Anlagen- und Baurecht im Amt der Burgenländischen Landesregierung am 21.01.2019 eine E-Mail versandt, in der er die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP verneint habe. Dies beweise, dass von Amts wegen geprüft worden sei, ob für das damals beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Das Vorgehen, ein Feststellungsverfahren durch eine E-Mail zu ersetzen, diene zwar der Projektwerberin, habe jedoch nicht § 3 Abs. 7 und Abs. 9 UVP-G 2000 entsprochen. Da das nunmehr eingereichte Projekt wesentlich über das im Jahr 2019 beantragte Ausmaß ausgeweitet werde, sei ein UVP-Feststellungsverfahren umso mehr erforderlich.

Die Naturverträglichkeitserklärung vom Dezember 2018, erstellt von den Diplomingenieuren EE und FF zu einer geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde [KG1] im Zusammenhang mit dem Projektvorhaben „AA Möbelauslieferungslager [KG1]“ der Konsenswerberin AA GmbH, erstellt im Auftrag der Marktgemeinde [KG1], fehle im Akt des gegenständlichen Verfahrens. Dieses Fehlen bedeute einen essentiellen Mangel, da die Naturverträglichkeitserklärung nicht den nunmehr beantragten Projektumfang wiedergebe. So ist auf Seite 43 des Gutachtens zu lesen: „Die Verkehrsfrequenzen für das Zentrallager stützen sich auf Betreiberangaben. Es ist kein PKW-Kundenverkehr vorgesehen. Der Betreiber gibt insgesamt rd. 572 Fahrbewegungen pro Tag an. Als Gesamtfrequenz für Mitarbeiter sind 313 PKW/d bei Vollbetrieb im Endausbau angegeben....“

Offenbar sei übersehen worden, dass bereits die veranschlagten 313 PKW/d (626 Fahrbewegungen) die vom Betreiber insgesamt angegebenen 572 Fahrbewegungen pro Tag deutlich übersteigen würden, zumindest sei dieser Umstand nicht weiter betrachtet worden. Beachtlich sei ebenfalls, dass derzeit mit 728 Fahrbewegungen schon jetzt eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz genehmigt sei, als in der Naturverträglichkeitserklärung angegeben und beurteilt werde. Unterstelle man eine Aufteilung der Fahrbewegungen von LKW und PKW von 1 zu 1 würden die Angaben der Betreiberin lediglich 143 PKW und 143 LKW bedeuten.

In der Emissionsanalyse und Immissionsprognose der GG GmbH Co. KG vom 24.10.2018 würden die Verkehrsfrequenzen für den Endausbau detailliert untersucht. Auch in diesem Fall werde von einer Frequenz von 313 PKW/d im Vollbetrieb ausgegangen. In Tabelle 1 des Gutachtens werde die LKW-Frequenz pro Tag aufgeschlüsselt, wobei sich eine Summe von 323 LKW errechnen lasse.

Dies entspreche dem schalltechnischen Gutachten im gegenständlichen Verfahren, das 648 LKW-Fahrbewegungen aufzeige und damit von 324 beantragten LKW ausgehe.

Die tatsächliche LKW-Verkehrsfrequenz sei damit um rund 126 % höher, als es die Naturverträglichkeitserklärung suggeriere. Diese höhere Frequenz sei jedoch weder in der gegenständlichen Erklärung, noch im naturfachlichen Gutachten berücksichtigt worden. Daher seien beide Arbeiten unter anderem aus diesem Grund unvollständig.

Zwangsläufig nicht erfasst sei die nunmehr beantragte Unterkellerung von wesentlichen Gebäudeteilen mit der damit verbundenen Vergrößerung der BGF, die zu einem höheren Warenumschlag mit einer weiteren Zunahme des LKW-Verkehrs führen müsse - warum sonst sollten zusätzliche Lagerflächen geschaffen werden? Ebenfalls nicht begutachtet worden seien die um teilweise ca. 7 m größere Gebäudehöhe über dem Gelände unter anderem im Hinblick auf ihre Barrierewirkung.

Es sei erwähnt, dass, entgegen den Ausführungen in der Naturverträglichkeitserklärung auf Seite 52, nach Angaben der örtlichen Jägerschaft eine erheblich „erhöhte Mortalität aus faunistischer Sicht“ durch den bereits verwirklichten ersten Teil des Gesamtprojekts begründet worden sei (0-Ton: Wir kommen mit dem Wegräumen nicht mehr nach).

Auch das naturschutzfachliche Gutachten liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Auf dessen Seite 1 werde unter anderem die oben angeführte mangelhafte Naturverträglichkeitserklärung als Grundlage genannt. Ebenfalls genannt würden die - dem gegenständlichen Verfahren nicht angeschlossenen - schalltechnischen Gutachten des Erstverfahrens, die lediglich die Begutachtung von 151 und nicht die nunmehr beantragten 324 LKW zum Inhalt hätten. Nicht begutachtet sei die nunmehr beantragte Unterkellerung von großen Teilen des Gebäudes, die sowohl eine teilweise größere Gebäudehöhe im Süden als auch einen vermehrten Warenumschlag mit den damit verbundenen Auswirkungen zur Folge hätte. Daher könne das naturschutzfachliche Gutachten nicht korrekt und vollständig sein, wäre zu ergänzen und das Vorhaben neu zu bewerten.

Zur Zahl *** sei vom Amt der Burgenländischen Landesregierung am 24.05.2019 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Möbelauslieferungslagers erteilt worden. Einen Teil dieses Bescheids bilde die oben genannte Naturverträglichkeitserklärung. Wie bereits ausgeführt, umfasse diese bei weitem nicht den tatsächlichen Umfang des nunmehr beantragten Vorhabens.

Der Bescheid könne sich daher lediglich auf die Genehmigung von 572 Fahrbewegungen pro Werktag beziehen, nicht jedoch auf die tatsächlich beantragten 1.264. Ebenso wenig berücksichtige der Bescheid die nunmehrige Unterkellerung von Gebäudeteilen mit der in diesem Fall um teilweise 7 m größeren Höhe ab Geländeoberkante. Das beantragte Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf die Vergrößerung des Gebäudes bzw. der BGF mit dem damit einhergehenden wesentlich größeren Warenumschlag mit seinen zwangsläufigen Nebenwirkungen (Staub, Lärm, Licht und Abgase) würden im gegenständlichen Bescheid keine Deckung finden. Aus all diesen Gründen werde die naturschutzfachliche Stellungnahme des Ökologiebüros HH vom 17.08.2021 als Beilage . / 1 vorgelegt und ausdrücklich zum eigenen Vorbringen erhoben.

Zusammengefasst werde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daher mit folgenden Punkten begründet:

1. fehlende Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 UVP-G 2000

2. fehlende Anpassung der Naturverträglichkeitserklärung an den tatsächlichen Projektumfang

3. nachzuholende Vervollständigung und Erweiterung des naturfachlichen Gutachtens, das sich am tatsächlich beantragten Vorhaben zu orientieren hat

4. fehlende Überarbeitung des schalltechnischen Gutachtens

5. nachzuholende Neubeurteilung der Außenbeleuchtung unter Zugrundelegung der maximalen Beleuchtungsstärke

6. fehlende Einleitung eines neuen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens.

Als Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde vorgebracht:

Zunächst sei wesentlich, dass die Erstbeschwerdeführerin bisher keine Möglichkeit gehabt habe, den vollständigen Behördenakt einzusehen und innerhalb angemessener Frist auch fachlich fundierte Stellungnahmen abzugeben. Dazu komme, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.07.21 mit ihrem Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Einen wesentlichen Verfahrensfehler stelle es auch da, dass der Erstbeschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll über diese Verhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei bzw. in diesem Protokoll das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin keine Berücksichtigung gefunden habe. Auch eine in diesem Zusammenhang erhobene schriftliche Rüge gegen die Verfassung der Verhandlungsschrift sei nicht zum Anlass genommen worden, die Verhandlungsschrift entsprechend zu ergänzen und an alle Parteien zu versenden.

Dazu komme, dass der Erstbeschwerdeführerin entgegen der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Parteistellung und somit Mitwirkungsmöglichkeit zuerkannt worden sei. Denn die Beschwerde führende Umweltorganisation habe mehrfach ausgeführt, dass ihr im gegenständlichen Verfahren Parteirechte eingeräumt werden müssten und sich dabei auf das Urteil des EuGH vom 20.12.2017, C-664/15 (Protect), sowie die darauf aufbauenden Erkenntnisse des VwGH vom 28.03.2018, Zl. Ra 2015/07/0055 und Ra 2015/07/0152, gestützt.

Aus der Sicht der Erstbeschwerdeführerin wäre es nur effizient gewesen, sich mit deren Vorbringen auseinanderzusetzen. Mangels Zuerkennung der Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren, bleibe der Erstbeschwerdeführerin nur mehr die Möglichkeit, im Sinne der Aarhus-Konvention die nachträgliche, gerichtliche Kontrollfunktion zu wahren. Aus diesem Grund und im Sinne der Auslegung der entsprechenden Vorschriften seitens der belangten Behörde sei die Erstbeschwerdeführerin nunmehr somit erstmals berechtigt, ihr Vorbringen auch fachlich zu untermauern. Aus diesem Grund werde erst im Zuge der Beschwerde und somit fristgerecht die bereits erwähnte, naturschutzfachliche Stellungnahme vom 17.08.2021 vorgelegt.

Die Erstbeschwerdeführerin stellt daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben und über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchführen, das Ermittlungsverfahren ergänzen, insbesondere weitere Gutachten einholen und die begehrte Bewilligung versagen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Die Antragstellerin brachte zu dieser Beschwerde am 15.11.2021 eine Stellungnahme ein. Mit dieser Stellungnahme wurde auch die Stellungnehme der II vom 11.11.2021 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 01.12.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.11.2021 ergänzend vor:

Bereits in der Erwägungsgründen der Aarhus-Konvention werde die Notwendigkeit festgehalten, den Zustand der Umwelt zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu gewährleisten (Seite 1, letzter Absatz). Hervorgehoben werde ferner, dass sich die Öffentlichkeit der Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen bewusst seien, freien Zugang zu ihnen haben und wissen muss, wie sie genutzt werden können (Seite 3, 1. Absatz). Was unter dem Begriff „Umwelt“ zu subsummieren sei, werde in Artikel 2 Punkt 3 lit. a der Konvention angeführt: „der Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen“. Gemäß § 1 Abs. 3 Bgld. Natur- und Landschaftspflegegesetz 1990 würden mit diesem Gesetz in der Hauptsache lediglich die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie umgesetzt. Das Abkommen von Aarhus sei jedoch wesentlich weiter gefasst, werde doch stets der Begriff „umweltbezogene Entscheidungsverfahren“ verwendet. Die Einengung von Parteirechten einer anerkannten Umweltorganisation lediglich auf die Vogelschutz- oder die FFH-Richtlinie steht im Gegensatz zur Aarhus-Konvention und damit zum Europäischen Recht.

Die Projektwerberin behaupte, die Naturverträglichkeitsprüfung für das Gesamtprojekt im Vollausbau mit sämtlichen relevanten Verkehrsbelastungen, Immissionen etc. sei bereits durchgeführt worden, der bezughabende Bescheid der Bgld. Landesregierung wäre rechtskräftig und suggerierte damit, es bestünde keine Notwendigkeit eines neuen Naturschutzverfahrens. Dieser Behauptung werde widersprochen.

In der Folge wird von der Erstbeschwerdeführerin ausführlich dargestellt, warum das nunmehr gegenständliche Projekt von jenem, das Gegenstand der Naturschutzbewilligung war, abweicht. Es sei daher jedenfalls ein neues Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen.

In der mündlichen Verhandlung wurde auch das Vorbringen zur UVP-Pflicht des Vorhabens ergänzt. Dazu werden von der Erstbeschwerdeführerin die Erwägungsgründe 7, 10 und 11 der Richtlinie 2014/52/EU sowie Artikel 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/52 zitiert.

Zu Fußnote 3 des Anhangs A UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass die kumulierte Fläche im Vorhabensgebiet, bestehend aus der DD, dem ***werk JJ, der ***kellerei KK sowie dem Grundstück der Projektwerberin über 66 ha betrage, Grünflächen seien dabei nicht erfasst. Durch die Fußnote 3 werde jedoch, trotz deutlichem Überschreiten des Flächenschwellenwerts von 50 ha, eine UVP-Pflicht vermieden. Durch entsprechende Aufteilung auch größter Flächen könne daher die Anlage von Industriezonen gemäß Punkt 10 lit. a des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden.

Dies stehe im Widerspruch zur Judikatur des EuGH: In seinem Urteil in der Rechtssache C-244/12 stelle der EuGH unter Rn. 43 fest:

„Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sind die nationalen Stellen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. B der Richtlinie 85/337 einen Schwellenwert festgelegt hat, durch den ganze Projektklassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen zu werden drohen, infolgedessen verpflichtet, im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 dieser Richtlinie sicherzustellen, dass in jedem Einzelfall ermittelt wird, ob eine solche Prüfung durchzuführen ist, und sie gegebenenfalls vorzunehmen.“ Unter RN. 44 heißt es weiter: „Die österreichische Regierung und die Salzburger Flughafen GmbH rügen diese Schlussfolgerung jedoch unter Berufung auf das Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), wonach der Grundsatz der Rechtssicherheit dem entgegensteht, dass ein Einzelner sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen kann, wenn es sich um eine Verpflichtung des Staates handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die aufgrund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt.“

Die Erstbeschwerdeführerin habe, im Unterschied zum von der Projektwerberin angeführten Verfahren 2020, ausdrücklich die Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens im Rahmen einer Einzelfallprüfung gefordert. Gemäß der eben angeführten Judikatur des EuGH sei sie dazu auch berechtigt und werde daher diese Forderung weiterhin aufrecht erhalten.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Vorbringen zur Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen durch den Verweis auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus ergänzt. Die Überprüfung der Auswirkungen von Lichtimmissionen auf die Fauna, insbesondere auf die in besonders geschützten Landschaftsteilen, sei keine Frage der Einhaltung von Normen. Da bisher weder ein UVP-Feststellungsverfahren noch eine Naturverträglichkeitsprüfung des gegenständlich beantragten und gegenüber den ursprünglichen Plänen um ca. 1/3 vergrößerten Projekts stattgefunden habe, werde der Erstbeschwerdeführerin ihr Recht zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren vorenthalten.

Im Vorbringen zu den Schallimmissionen wird neuerlich auf die Feststellung der Ist-Situation Bezug genommen. Im gegenständlichen Fall sei am 01.09.2021 ein Bauwerk bewilligt worden, das aufgrund seiner erheblichen Erweiterung nicht durch das im Jahr 2018 durchgeführte Naturschutzverfahren begutachtet werden habe können. Die Baubehörde habe es unterlassen, entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 8 AVG, ergänzende naturschutzrechtliche Ermittlungen durchzuführen. Durch dieses widerrechtliche Vorgehen würden die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus verletzt.

In der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird nach Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde und Wiedergabe des Verfahrensverlaufs vorgebracht:

In der von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung seien die Befürchtung von unzumutbarer Belästigung durch Staub und Lärm während der Bauphase sowie eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung während der Betriebsphase eingewendet worden.

In Bezug auf Staubbelastung werde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 54 und 55 in Tabelle 8 aufgelisteten Mengen Grobstaubdisposition g / (m2 * d) lediglich als Jahresmittelwert (JMW) angegeben würden. Es fehlten der Dreistundenmittelwert (MW3), der Achtstundenmittelwert (MW8) sowie der Tagesmittelwert (TMW). Die Einhaltung lediglich des JMW bedeute keinesfalls, dass die oben genannten Kurzzeitmittelwerte ebenfalls eingehalten würden.

Die im Anhang 1 beigefügte Korrespondenz des Herrn BB mit der BH *** beweise, dass bei der Errichtung des ersten Bauabschnitts der Bauphase 1 erhebliche Staubmengen verursacht worden seien, die die Wohnsitzliegenschaft der Beschwerdeführer massiv beeinträchtigten und gegen die die belangte Behörde nicht wirksam vorgegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der Behörde, es würde keine grenzwertüberschreitende Staubbelastung gemäß dem IG-L vorliegen, bewusst irreführend, die diesbezügliche medizinische Beurteilung, die sich lediglich mit dem Tagesmittelwert auseinandersetze, gegenstandslos.

Betrachte man die Fotodokumentation der Behörde, falle auf, dass diese vorgenommen worden sei, als das Möbellager in der Baustufe 1 bereits weitgehend fertiggestellt gewesen sei. Die Beweisfotos von Herrn BB datierten hingegen aus einem wesentlich früheren Zeitpunkt. Die belangte Behörde sei daher nachweislich spätestens ab 11. Juni 2019 bis 29.05.2020 in Kenntnis der erheblichen Staubbelastung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer gewesen. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass, wie bereits in der Vergangenheit auch gegenwärtig, die Staubbelastung durch Bauarbeiten unzumutbar sei.

In Bezug auf Lärmbelästigung werde zunächst auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie auf die bereits im gewerberechtlichen Verfahren vorgelegten Argumente und Schallmessungen verwiesen. Der Behauptung der Behörde, es sei keine eigene Lärmmessung der örtlichen Verhältnisse, die die Angaben bestätigen würden, vorgebracht worden, werde widersprochen. Derartige Lärmmessungen seien bereits in den Bau- und Gewerbeverfahren 2019 vorgelegt worden. Da die Behörde ihrerseits stets auf das schalltechnische Gutachten im ersten Verfahren 2019 Bezug nehme, ohne dieses jedoch wieder vorzulegen, sei die Rüge, es sei keine eigene Lärmmessung vorgelegt worden, verfehlt.

Die Argumentation der Behörde, dass die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete, entkräftet werden könne, gehe ebenfalls ins Leere: In seinem Erkenntnis vom 02.11.2016, Zl. Ra 2016/06/0088, führe der Verwaltungsgerichtshof aus: „Einem Vorbringen betreffend die Schlüssigkeit von Gutachten - etwa der Darlegung von Widersprüchen oder das Aufzeigen von Mängeln - kommt auch dann Gewicht zu, wenn es nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt ist“. Noch deutlicher werde der VwGH, wenn er unter derselben Geschäftszahl urteile: „Das Aufzeigen eines Mangels oder von Widersprüchen in Gutachten ist jedenfalls geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert zu bestreiten, sofern die Behörde ihre Entscheidung auch auf diese Gutachten stützt“.

Vor diesem Hintergrund hätte sich die Behörde nicht auf eine vor dem VwGH angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland berufen dürfen, sondern die erhobenen Kritikpunkte einer Überprüfung durch unbefangene Sachverständige unterziehen müssen. In Beilage 2 werde ein weiterer Messbericht dieser Beschwerde beigefügt, dessen Ergebnisse in der nachfolgenden Tabelle 1 zusammengefasst seien. Diese würden den „sachverständig“ erhobenen Immissionswerten am OO gegenübergestellt. In Analogie zum schalltechnischen Gutachten der II GmbH, das die leiseste Nachtstunde mit 38 dB (A) als Beurteilungsgrundlage heranziehe (um 13 dB niedriger als der Durchschnitt ihrer eigenen Messungen), werde festgehalten, dass bei der Eigenmessung die leiseste Nachstunde 35 dB (A) betragen habe.

Tabelle 1

Ist-Situation OO 2

Werte in dB (A)

II GmbH

Eigenmessung

LA,eq Tag

51

LA,eq Tag

48

LA,eq Abend

49

LA,eq Abend

45

LA,eq Nacht

51

LA,eq Nacht

43

Messtage

6

Messtage

20

Der Unterschied der Messergebnisse sei in allen drei Tageszeiträumen erheblich, wobei die Nacht mit 8 dB Differenz besonders heraussteche.

Es werde unterstellt, dass es das Bestreben des Schalltechnikers gewesen sei, eine möglichst laute Ist-Situation einer möglichst geringen Zusatzbelastung gegenüber zu stellen. Vor diesem Hintergrund werde die Forderung nach einem schalltechnisch korrekten Gutachten wiederholt. Dieses habe sich an der tatsächlichen Ist-Situation am OO zu orientieren, eine einwandfrei und nachvollziehbar erhobene Schallemission des beantragten Vorhabens aufzuzeigen und eine realistische Immissionsprognose auf der Wohnsitzliegenschaft der Beschwerdeführer zu liefern.

Als Rechtswidrigkeit durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass das Protokoll über die von der BH durchgeführte mündliche Verhandlung unvollständig sei. Im Verhandlungsprotokoll würden die von den Beschwerdeführern vorgelegten Einwendungen fehlen und es werde der Eindruck vermittelt, es seien im Verfahren keine Einwendungen vorgebracht worden. Auch nach einer entsprechenden Rüge gegen die Verhandlungsschrift seitens der Beschwerdeführer sei das entsprechend ergänzte Protokoll nicht an alle Parteien versendet worden.

Darüber hinaus sei der Gewerbeakt unvollständig. Die Behörde stütze sich in ihrer Argumentation wiederholt auf ein schalltechnisches Gutachten der II GmbH, das in den Bewilligungsverfahren der Bauphase 1 im Jahr 2019 seitens der Projektwerberin vorgelegt und von befangenen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren „überprüft“ worden sei. Dieses Gutachten sei jedoch im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nicht vorgelegt worden.

Die Beschwerdeführer beantragen daher, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen mangelhaftem Verfahren und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben, in eventu über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchführen und die Bewilligung versagen.

Die Antragstellerin brachte zu dieser Beschwerde am 15.11.2021 eine Stellungnahme ein. Mit dieser Stellungnahme wurde auch die Stellungnahme der II vom 11.11.2021 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 01.12.2021 brachten der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Messung der II an der Entschließungsstraße des OO zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die südöstlich der Siedlung gelegenen Obstgärten intensiv bearbeitet worden seien. Dies hätte insbesondere eine besonders hohe Verkehrsbelastung zur Folge gehabt. Die Ist-Situation vor der Wohnsitzliegenschaft habe daher nichts mit der von der II gemessenen gemeinsam, sondern sei durch wesentlich geringere Schallpegel geprägt. Bezüglich der Lichtimmissionen befürchte er durch die Beleuchtung weiterer Werbeflächen an der Ostseite des Lagergebäudes eine unzulässige Beeinträchtigung, da vom Garten aus eine direkte Sicht auf das Bauwerk bestehe.

Sachverhalt:

Die gegenständliche Betriebsanlage wurde mit folgenden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft *** gewerbebehördlich genehmigt:

Bescheide der BH *** vom 26.04.2019, Zahl: *** (dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25.11.2019, ***, bestätigt), vom 28.07.2020, Zahl: ***, vom 30.07.2020, Zahl: ***, vom 15.03.2021, Zahl: *** und vom 25.05.2021, Zahl: ***).

Die mit den genannten Bescheiden bewilligte Betriebsanlage (= 1. Bauphase) wird mit dem vorliegenden Ansuchen in 2 Baustufen ausgebaut, wobei zwischenzeitlich die 1. Baustufe der 1. Bauphase bereits errichtet ist.

Das gegenständliche Ansuchen umfasst die geänderte Ausführung der Baustufe 2 der 1. Bauphase und die Erweiterung des bereits genehmigten Möbellagers (= 2. Bauphase).

Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

Der Betriebsbau dient der Zwischenlagerung von Möbeln, Leuchten, Dekorationen und Heimtextilien. Die hier gelagerten Güter werden kommissioniert und zu Verkaufsstätten des Betreibers weiterverteilt. Eine Kundenselbstabholung ist nicht vorgesehen. Der nun vorliegende Planwechsel (= 4. Planwechsel) sieht im „Endausbau“ die Erweiterung der beiden Gebäudeflügel in Richtung Nordwesten um bis zu 193 m (zwischen den Achsen 1 - 26) sowie um 138 m (zwischen den Achsen 54 - 79) vor (= 2. Bauphase). Der bewilligte und noch nicht errichtete Gebäudeteil zwischen den Achsen 1 - 26 (= Baustufe 2 der 1. Bauphase) erhält ein zusätzliches Untergeschoss.

Bauliche Änderungen gegenüber dem bereits bewilligten Bestand:

Südlich an den Baubestand anschließend wurde bereits die Erweiterung des bestehenden mittleren an der Bundesstraße gelegenen Baukörpers zwischen den Achsen 25 - 32 bewilligt.

Ebenso wurde die Errichtung des dritten (südlich gelegenen) Baukörpers zwischen den Achsen 1 - 26 bewilligt. Diese bereits bewilligten baulichen Erweiterungen werden nun innerhalb der bewilligten Gebäudehülle modifiziert ausgeführt. Im Zuge der Modifizierung erhält dieser Bereich ein Untergeschoss.

Bauliche Erweiterung:

Der bereits errichtete nördliche Gebäudeflügel wird über dessen gesamte Breite um eine Länge von 138,12 m in Richtung Westen erweitert (Achsen AB - AQ). Im Bereich zwischen den Achsen AB und AC werden die bestehenden Units 5 + 2 erweitert. Im restlichen Zubau (Achsen AC - AQ) werden zwei neue Units (3 + 7) untergebracht. Die Erweiterung wird in den neuen Units (3 + 7) unterkellert, sodass es in diesem Bereich zusätzlich zu den fortgesetzten oberirdischen Ebenen (gleiche Bauweise wie Bestand) auch ein Untergeschoss geben wird.

Der nun modifiziert zur Ausführung gelangende, südliche Gebäudeflügel wird gegenüber seiner bisherigen Bewilligung um bis zu 193,32 m (zwischen den Achsen Y - AT) über seine gesamte Breite in Richtung Westen erweitert. Im südlichen Gebäudeflügel werden sich somit zukünftig die Units 8 - 14 befinden, welche allesamt auch unterkellert sind.

Entsprechend den vorgelegten Aufstellungen liegen nun gesamt folgende Flächen vor: Zusätzlich zur bereits baubehördlich bewilligten bebauten Fläche von 118.702,79 m2 kommen nun im Zuge des 4. Planwechsels 69.711,92 m2 hinzu, sodass es sich gesamt um eine bebaute Fläche von 188.414,71 2 handelt.

Zusätzlich zur bereits baubehördlich bewilligten Nutzfläche von 201.293,64 m2 kommen nun im Zuge des 4. Planwechsels 300.061,14 m2 (inkl. neuem UG) hinzu, sodass es sich gesamt um eine Nutzfläche von 501.354,78 m2 handelt.

Die Erstellerin des Lärmprojekts, die II GmbH, legte zu den Einwendungen zur Belästigung durch Lärm eine schriftliche Stellungnahme vor:

„In den Beschwerden wird auf die der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung zugrundeliegenden messtechnisch erfasste Schall-lst-Situation eingegangen. Hier ist festzuhalten, dass diese Thematik bereits im ersten Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Eisenstadt ausreichend fachlich thematisiert und erläutert wurde. Festzuhalten ist, dass die 2018 messtechnisch erfassten Schall-lst-Situationsverhältnisse im Endergebnis als fachlich plausibel und nachvollziehbar sowie geeignet für die Beurteilung betrieblicher Immissionen eingestuft wurden. Im Zuge der aktuellen schalltechnischen Untersuchung war eine weitere Erfassung der örtlichen Schall-lst-Situationsverhältnisse aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.

Festgehalten wird, dass in der schalltechnischen Untersuchung „Gz. 18C0245P-Rev.1“ in sämtlichen Beurteilungszeiträumen der planungstechnische Grundsatz auch im Endausbau des AA Zentrallagers, [KG1], eingehalten wird. Für die Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes wurde der über die Tag- und Abendzeit gemessene mittlere Dauerschallpegel berücksichtigt. Zur Nachtzeit wurde die niedrigst gemessene Schall-lst-Situation (ruhigste Nachtstunde) herangezogen.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes auch zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) ganz allgemein betrachtet eine Durchschnittsbetrachtung der örtlichen Schallimmissionen zu berücksichtigen ist (siehe „Pkt. 1.4“ - ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Seite 14). Das bedeutet in weiterer Folge, dass die Wahl der niedrigsten Nachtstunde Sicherheiten hinsichtlich der Beurteilung von betrieblichen Immissionen berücksichtigt.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei der gegenständlichen Vorgehensweise sichergestellt werden kann, dass bezogen auf eine Durchschnittsbetrachtung auch für Tage mit fallweise geringfügig niedrigeren Pegelwerten, eine fachlich richtige Beurteilung im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 erfolgte.

Wie auch im letzten Verfahren beim Landesverwaltungsgericht aber auch bei den Verfahren erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft ***) wird nochmals darauf hingewiesen, dass die aktuell erfassten Schall-lst-Situationsverhältnisse aus unserer Sicht eine ortsübliche Schall-lst-Situation repräsentieren bzw. die fachliche Beurteilung der Betriebsgeräusche „AA Zentrallager, [KG1] – Endausbau“ in vollem Umfang der aktuell gültigen ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) entspricht.

Frequenzbezogene Prognoseberechnungen:

Mit diesem Schreiben wird bestätigt, dass sämtliche Prognoseberechnungen sowohl in Bezug auf die den Prognoseberechnungen zugrunde liegenden Schallemissionen als auch die bei der Gebäudeabstrahlung relevanten Schalldämmmaße der Gebäudeaußenbauteile frequenzbezogen und hier getrennt für die relevanten Oktavmittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 kHz durchgeführt wurden. Teilweise wurden in der Berechnung auch die Okfavbandmittenfrequenzen von 31 Hz und 16 kHz miteinbezogen. Als Bestätigung für diese Aussage wird dem Schreiben ein Auszug aus dem Berechnungsprotokoll beigefügt. Es handelt sich hier um die Gesamtsituation „AA Zentrallager, [KG1] – Endausbau“, bezogen auf die Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr) und den Rechenpunkt „RP-1a“.

In diesem Berechnungsprotokoll sind die zu erwartenden Immissionsauswirkungen, getrennt für die einzelnen Oktavbandmittenfrequenzen sowie für die einzelnen Schallquellen angeführt. Zusätzlich werden auszugsweise auch die der Prognoseberechnung zugrundeliegenden Schallemissionen (A-bewertet) und Bauschalldämmmaße (R'w) mit Bezug auf die einzelne Oktavbandmittenfrequenzen in nachfolgenden Tabellen zusammengefasst:

Schallemissionen

A-bewertete Schallemission Lp[dB] bezogen auf die Oktavmittenfrequenz

Bezeichnung

31 Hz

63 Hz

125 Hz

250 Hz

500 Hz

1 kHz

2 KHz

4 kHz

8 KHz

16 kHz

LKW-Fahr-Bewegung

42,6

46,6

50,5

53,5

56,5

54,5

49,5

44,5

LKW-Rückfahrwarner

36,3

41,5

47,5

49,2

49,8

77,8

54,9

47,6

46,4

24,3

LKW-Verladung

36,5

41,8

49,9

55,7

58,5

62,6

61,0

56,1

47,1

31,6

PKW-Mischspektrum

60,0

65,0

75,0

84,0

92,0

96,0

95,0

88,0

79,0

70,0

Innenpegel Lagerhalle

51,0

53,0

58,0

60,0

62,0

61,0

59,0

56,0

Klimageräte

31,8

52,2

60,8

66,8

79,8

85,8

83,2

77,7

69,8

56,9

Lüftungsanlage/-öffnung

37,8

55,4

64,4

63,8

62

63,2

60,5

56,9

Bauschalldämmaße

Wirksames Bauschalldämmmaß R’w [dB] bezogen auf die Oktavmittenfrequenz

Bezeichnung

63 Hz

125 Hz

250 Hz

500 Hz

1 kHz

2 kHz

4 kHz

8 kHz

Mineralfaserpaneel

11,0

15,0

19,0

21,0

24,0

26,0

32,0

35,0

Fenster

14,0

16,0

21,0

24,0

31,0

32,0

33,0

29,0

Tore

8,0

9,0

12,0

14,0

15,0

13,0

13,0

11,0

Aus fachlicher Sicht hat das Projekt „Gz. 18C0245P-Rev.1“ weiterhin unverändert Gültigkeit.“

Der Vertreter der II führte in der mündlichen Verhandlung zu den Einwendungen hinsichtlich Lärm ergänzend aus:

„Aus Sicht der II ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten neuen Messungen im Ergebnis bestätigen, dass die 2018 durchgeführten und der Entscheidung aus dem Jahr 2019 zugrundeliegenden Messungen als ortsüblich anzusehen sind. Es wurde in der vorgelegten Messung von 13.11. bis 03.12.2019, also an 20 Messtagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, also insgesamt 160 Stunden gemessen. Der niedrigste Wert von 35 bis 36 dB betrifft einen Sonntag und liegt daher außerhalb der Betriebszeit. Die drei Stunden, an denen 37 dB gemessen wurden, betreffen einerseits nur 1,2 bis 1,5 % der 160 Stunden Messzeit. Darüber hinaus liegt die Abweisung von 1 dB von 38 dB innerhalb der Messgenauigkeit. Der Messpunkt wurde gewählt, weil er die gleiche Entfernung zu allen relevanten Schallquellen hat.“

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik hat sein Gutachten aufgrund der Einwendungen wie folgt ergänzt:

„Zu den Einwendungen BF2 und BF3 vom 29.09.2021:

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens „Eigenmessungen“ der Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse vorgelegt. Diese Messungen wurden in der Zeit vom 14.11.2019 bis 3.12.2019 durchgeführt.

Eingewendet wird, dass bei der schalltechnischen Beurteilung des Gutachtens der II vom 19.05.2021 der Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse Lr, mit 38 dB ermittelt / angenommen wurde. Mit diesem Wert kann der Planungstechnische Grundsatz der ÖAL 3 Blatt 1 eingehalten werden.

Die „Eigenmessungen“ des Beschwerdeführers ergaben jedoch ein Minimum von 35 dB für den Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse, was laut Beschwerdeführer ggf. zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

Dazu wird festgestellt, dass die Richtlinie ÖAL 3 Blatt 1 als Stand der Technik anzuwenden ist. Gemäß dieser Richtlinie, Pkt. 4.1.4 ist die ortsübliche Schallimmission als Durchschnittsbetrachtung anzusehen!

Bei den vorgelegten Eigenmessungen beträgt der Durchschnitt der leisesten Nacht (17.11.2019) 39,5 dB und der Durchschnitt aller leisesten Nachtstunden 40,2 dB. Es entspricht nicht der ÖAL 3, die leiseste Nachtstunde aller Messtage zu suchen und diese als Grundlage der Grenzwertbildung heranzuziehen.

In diesem Sinne ist der von der II angewendete Wert von 38 dB für die Nachtzeit durchaus plausibel und auf der „sicheren Seite“ angesiedelt.

Bezüglich der Abweichungen zwischen den einzelnen Messtagen wird auf die Anmerkung des Pkt. 4.1.4 der ÖAL 3 Blatt 1 verwiesen, wonach in Abhängigkeit von der Windrichtung in großen Entfernungen Differenzen von 15 dB möglich sind.

Dies ist auch der Grund, warum in diesem konkreten Fall die Anwendung der strategischen Lärmkarten (www.lärminfo.at) sinnvoll ist, da hier von einem JDTV (jährlicher durchschnittlicher Tagesverkehr) ausgegangen wird und deshalb das Ergebnis der strategischen Lärmkarten repräsentativer als eine Messung sein kann.

Die strategischen Lärmkarten weisen beim Beschwerdeführer einen Schallpegel für die Nacht von 40 dB auf. Auch bei Anwendung der strategischen Lärmkarten würde der Wert der II mit 38 dB noch unterhalb liegen und entspricht daher einer für die Beschwerdeführer „günstigen“ Auslegung.

Schlussendlich ist zu den vorgelegten Messungen anzumerken, dass diese nicht normgerecht (ÖNORM S 5004, Ausgabe 2020) dargelegt wurden, da die Angaben zu den meteorologischen Bedingungen fehlen!

Zu den Einwendungen der BF1 vom 01.09.2021:

Es wird in der Beschwerde nicht näher darauf eingegangen, warum die ortsübliche Situation fehlerhaft erhoben wurde. Mangels konkreter Angaben zu den Fehlern kann dazu nicht geantwortet werden.

Bezüglich der Anwendung von Oktav- bzw. Terzbandfiltern wird festgestellt, dass diese bei der Emission und der Dämmung der Außenbauteile sehr wohl berücksichtigt wurden (siehe Seite 9, Pkt. 4.1.2 des Gutachtens der II vom 19.05.2021).

Für die Beurteilung der Immission ist jedoch lediglich der Beurteilungspegel, welcher mit einer Einzahlangabe dargestellt wird, erforderlich. Dieser Beurteilungspegel beinhaltet einen allgemeinen Anpassungswert von 5 dB und berücksichtigt damit eventuelle Ton- und / oder Informationshaltigkeit der Immission. Eine generelle Aufschlüsselung der Immission in Terzbänder sieht die ÖAL 3 nicht vor!“

Einwendungen der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin, BF1, wurde zur von der BH anberaumten Verhandlung nicht geladen. Bei der Verhandlung waren der „Generalsekretär“ der BF1, Herr LL und Herr MM, ***, der von der BF1 bevollmächtigt wurde, diese im Bewilligungsverfahre der BH zu vertreten, anwesend. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung Einwendungen zum fehlenden UVP-Feststellungsverfahren, zur Naturverträglichkeitserklärung, dem naturschutzfachlichen Gutachten, dem Naturverträglichkeitsbescheid, dem schalltechnischen Gutachten sowie zu den Lichtimmissionen vorgebracht (Beilage B der Verhandlungsniederschrift). Der Bewilligungsbescheid wurde ihr nicht zugestellt.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G (BF1 – ***, Bescheid vom 02.04.2007; GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007; Überprüfungsbescheid vom 22.11.2019, GZ: BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019). Die örtliche Anerkennung umfasst das gesamte Bundesgebiet.

In der Beschwerde werden als Einwendungen neuerlich die fehlende Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 UVP-G 2000, die fehlende Anpassung der Naturverträglichkeitserklärung an den tatsächlichen Projektumfang, die nachzuholende Vervollständigung und Erweiterung des naturfachlichen Gutachtens, das sich am tatsächlich beantragten Vorhaben zu orientieren hat, die fehlende Überarbeitung des schalltechnischen Gutachtens, die nachzuholende Neubeurteilung der Außenbeleuchtung unter Zugrundelegung der maximalen Beleuchtungsstärke und die fehlende Einleitung eines neuen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens vorgebracht.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. [NR2], KG [KG2]. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin halten sich regelmäßig auf diesem Grundstück auf. Die kürzeste Entfernung zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführer beträgt 237 m.

Die BH *** hat am 14.06.2021 eine mündliche Verhandlung für den 13.07.2021 ausgeschrieben, in der Ladung wird auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG hingewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung nachweislich geladen und war bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben Einwendungen zu den Themenbereichen Staubimmissionen während der Bauphase und Lärmbelastung erhoben (Beilage D der Verhandlungsniederschrift). Der gegenständliche Bewilligungsbescheid der BH *** wurde dem Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Die in der Verhandlung erhobenen Einwendungen sind auch der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensverlauf und der Umfang des beantragten Projektes ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

Grundlage für die Beurteilung der Lärmimmissionen bildet das schalltechnische Gutachten der Fa. II, Zl. ***, vom 19.05.2021. In diesem Gutachten wurden sämtliche Emissionen der Betriebsanlage berücksichtigt und nicht nur die beantragten Änderungen.

Es wurde ausgehend vom gemessenen Innenschallpegel des Zentrallagers in [KG3] einerseits eine Ausbreitungsrechnung der Emissionen aus dem Halleninneren sowie eine Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung sämtlicher Fahrbewegungen und unter Berücksichtigung sämtlicher haustechnischer Anlagen durchgeführt. Die Berechnung erfolgte nach dem Stand der Technik und es wurden dabei in der Nachbarschaft Beurteilungspegel ermittelt, welche zumindest 5 dB unter dem im Jahr 2018 gemessenen ortsüblichen Dauerschallpegel liegen. Dem zu Folge ist gem. der Richtlinie ÖAL 3 der planungstechnische Grundsatz eingehalten und es stellt sich daher das Vorhaben in schalltechnischer Hinsicht als genehmigungsfähig dar. Gegenüber der 1. Bauphase ergibt sich jedoch eine Erhöhung der Immissionen von max. 2 dB im Bereich der Nachbarschaft.

Hinsichtlich der zu erwartenden Pegelspitzen, welche von der Betriebsanlage verursacht werden, ist festzustellen, dass diese innerhalb der Grenzwerte liegen. Der Grenzwert wird aus den Messungen des Dauerschallpegels der ortsüblichen Verhältnisse abgeleitet.

Hinsichtlich der Dauergeräusche (Lüftungsanlagen) wurde ermittelt, dass diese ebenfalls den Grenzwert (Basispegel) nicht überschreiten. Der Planungsrichtwert gemäß der vorliegenden Flächenwidmung wird an den Grundgrenzen ebenfalls nicht überschritten. Zusätzlich wurde die „Notfallsituation“ schallmäßig berechnet. Diese sind auf Grund des seltenen Auftretens als zulässig eingestuft worden.

Da der planungstechnische Grundsatz an allen Nachbarschaftspunkten eingehalten wird, bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Bewilligung der Erweiterung. Die im Schallprojekt berücksichtigten Emissionsansätze finden sich im Pkt. 4.2.3. des zitierten Schallgutachtens.

Ergänzend dazu wurde aufgrund des Beschwerdevorbringens die zitierte Stellungnahme der II vom 11.11.2021 vorgelegt. Der Inhalt der Einwendungen wurde von einem Amtssachverständige für Lärmtechnik in seinem ergänzenden Gutachten vom 09.11.2021 beurteilt.

Der Beurteilung der Lärmimmissionen liegen nachvollziehbare Messungen und Berechnungen, die von einem Amtssachverständigen beurteilt wurden, zugrunde. Der Sachverständige ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente eingegangen. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Messung entspricht, wie der Sachverständige feststellt, nicht der ÖNORM S 5004.

Das Vorliegen des Anerkennungsbescheides der BF1 ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/betrieblich_umweltschutz/uvp/anerkennung_org.html; file:///C:/Users/L0110922/Downloads/iste-anerkannter-Umweltorganisationen_20210929%20(1).pdf) nachvollziehbar.

Rechtliche Beurteilung:

Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, StF: BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020, lauten:

§ 74:

„(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

….“

§ 77:

„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

§ 81:

„(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“

§ 333:

„(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.

….“

Prüfung der Anwendbarkeit des UVP-Gesetzes:

Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber müssen Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO - wie es für Frau Gruber bejaht wurde - die Möglichkeit haben, eine Entscheidung, keine UVP durchzuführen, „im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten“. Da die betroffene Nachbarin im Fall Gruber nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVP-G keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, dass den Fall Gruber zum Gegenstand hat). In diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass die (Fach-)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (VwGH 01.10.2018, Ra 2016/04/0141).

Die Behörde hat die Anwendbarkeit des UVP-Gesetzes in ihrem Bescheid nicht inhaltlich geprüft, sondern auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25.11.2019, Zl. ***, verwiesen. Ein UVP-Feststellungsverfahren wurde hinsichtlich des gegenständlichen Projektes nicht durchgeführt.

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-Gesetz sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-Gesetz hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G früher beantragt wurden.

Mit dem vorliegenden Projekt wird keiner der in Anhang 1 des UVP-Gesetzes genannten Tatbestände verwirklicht. Das Vorhaben steht in keinem Zusammenhang mit Abfallwirtschaft (Z. 1 bis 3), Energiewirtschaft (Z. 4 - 6), radioaktiven Stoffen (Z. 7 und 8), der Errichtung von Schnellstraßen oder dem Ausbau oder der Errichtung einer sonstigen Straße (Z. 9), der Errichtung einer Eisenbahnstrecke (Z. 10), eines Bahnhofs (Z. 11), der Erschließung eines Gletscherschigebietes (Z. 12), der Errichtung von Rohrleitungen (Z. 13), der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes (Z. 14), der Errichtung oder Erweiterung eines Hafens oder einer Wasserstraße (Z. 15), der Errichtung oder Änderung einer Starkstromfreileitung (Z. 16), der Errichtung eines Freizeit- oder Vergnügungsparks oder einer Sportanlage bzw. der Abhaltung einer Sportveranstaltung (Z. 17), einem Einkaufszentrum (Z. 19), einem Beherbergungsbetrieb (Z. 20), einem Sporthafen (Z. 22), einem Campingplatz (Z. 23), einer ständigen Renn- oder Teststrecke für KFZ (Z. 24), dem Bergbau (Z. 25 - 29a), der Wasserwirtschaft (Z. 30 - 42), der Land- und Fortwirtschaft (Z. 43 - 46) oder einer Anlage im Zusammenhang mit einer der in Z. 47 bis Z. 49 genannten Chemikalien, Pflanzenschutzmittel (Z. 50) oder Arzneimittel (Z. 51). In der Betriebsanlage wird weder etwas produziert noch etwas verarbeitet , sodass auch die Punkte 52 bis 89 der Anlage A, die auf die Herstellung oder Verarbeitung von Feinchemikalien, Düngemitteln, Polymeren, Treibstoffen, Arzneimitteln, biologischen Arbeitsstoffen, genetisch veränderten Mikroorganismen, Zellstoffen, Holzstoffen, Papier, die Textilverarbeitung, das Gerben von Tierhäuten, Hüttenwerke, Eisenverarbeitung und Gewinnung, Metall und Kunststoffverarbeitung, KFZ-Produktion und Montage, den Bau von Schiffswerften, Luftfahrzeugen, schienengebundene Fahrzeugen, Prüfstände für Motoren, Sprengstoff, Zement, Asbest, Glas oder Glasfaser, das Schmelzen mineralischer Stoffe, keramische Erzeugnisse, Erdöl-Raffinerien, Anlagen zur Lagerung von Erdöl, Erdgas, zur Brikettierung von Kohle, zur Tierkörperverwertung, zur Herstellung tierischer oder pflanzlicher Produkte oder der Schlachtung von Tieren, Bezug nehmen, nicht zur Anwendung kommen können.

Näher zu betrachten ist Punkt 21: Das Projekt umfasst 180 PKW-Stellplätze für Mitarbeiter, 121 LKW-Andockrampen und 4 LKW-Warteplätze, die in Z. 21 genannte Zahl der Stellplätze (im für den Betreiber ungünstigsten Fall 750 Stellplätze) wird nicht erreicht. Verkehrswege werden innerhalb der Betriebsanlage auf einer Länge von weniger als 2 km errichtet, sodass auch Z. 9 des Anhangs A nicht zur Anwendung kommt.

Auch aus Z. 18 des Anhangs A ergibt sich keine Anwendbarkeit des UVP-Gesetzes.

Dessen lit. a und c lauten:

„a) Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;

c) Industrie- oder Gewerbeparks in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.“

Das betroffene Areal umfasst einen Bereich von 28,57 ha. Die baulichen Anlagen nehmen davon 172.758 m2 in Anspruch. Auch hier ist festzuhalten, dass Projekte, für die noch kein Genehmigungsverfahren bei einer Behörde anhängig sind, nicht zu berücksichtigen sind.

In unmittelbarer Umgebung bestehen folgende Anlagen:

Die ***anlage der JJ GmbH, *** (derzeitiger Betreiber), die mit den Bescheiden der BH *** vom 20.02.2012, Zahl ***, vom 22.02.2012; Zahl ***, vom 03.09.2021, Zahl: ***, und vom 03.09.2021, Zahl: ***, nach der Gewerbeordnung und dem Bgld. Baugesetz genehmigt wurde.

Die ***kellerei der *** ***kellerei KK GmbH (derzeitiger Betreiber), die mit Bescheiden der BH Neusiedl am See vom 04.03.2019, Zahl: ***, und vom 27.05.2019, Zahl: ***, nach der Gewerbeordnung genehmigt wurde.

Das ***werk [KG1] das mit Bescheiden der BH *** vom 28.03.2011, Zahl: *** (Bewilligung), bzw. vom 16.07.2015, Zahl: ***, vom 23.07.2018, Zahl: ***, und 24.04.2019, Zahl: *** (Erweiterungen), jeweils nach dem Bgld. BauG und vom 04.03.2011, Zahl: *** (Genehmigung), und vom 27.10.2017, Zahl: *** (Erweiterung), nach dem Bgld. Starkstromgesetz genehmigt wurde. Die Fertigstellung der Anlage wurde der BH im April 2021 angezeigt. Mit Bescheid der BH *** vom 01.07.2015, Zahl: ***, wurde der NN GmbH, ***, die Baubewilligung zur Errichtung einer Stickstoff- und Gaslöschanlage erteilt.

Nach Fußnote 3 des Anhangs A sind Industrie- oder Gewerbeparks Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Im vorliegenden Fall bestehen unterschiedliche Errichter und Betreiber, auch eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit besteht nicht. Es liegt daher kein Industrie- oder Gewerbepark im Sinne der zitierten Bestimmung vor.

Z. 18 des Anhangs 1 besteht seit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt:

„Im Anhang II der UVP - ÄnderungsRL findet sich das Projekt „Anlage von Industriezonen“. Diese Formulierung würde jedoch eher eine strategische Umweltprüfung als eine ,,Projekt – UVP“, rechtfertigen. Mit der gegenständlichen Definition von Industrie - und Gewerbeparks wurde eine Einschränkung auf konkrete infrastrukturelle Aufschließungsprojekte durch einen Errichter bzw. Betreiber vorgenommen. Dies ist auch die eigentliche Intention der EU - RL, wie ein Vergleich der relevanten Bestimmungen in anderen EU - Staaten zeigt (z. B. Niederlande: Bau eines Betriebsgeländes, Südtirol: Anlage von Gewerbegebieten).

Industrie - und Gewerbeparks stellen den Investoren in der Regel folgende Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung: Straßen, gegebenenfalls Bahnanschluss, Strom - bzw. Wärmeversorgung (z. B. Gasturbine), Gas -, Wasseranbindung, Telekommunikation, Abwasserreinigungsanlage. Diese Leistungen verbunden mit den in weiterer Folge ansiedelnden Betrieben bedingen eine großflächige Versiegelung und können Emissionen verursachen. Mit dem festgesetzten Schwellenwert von 50 ha Fläche werden große Projekte dieses Typs erfasst.“

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 wurde die derzeit geltende Fassung erlassen.

In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt: „Da Industrie- oder Gewerbeparks auch in bestimmten schutzwürdigen Gebieten (Kategorie A und D) vorkommen können, ist wegen der einschlägigen projektspezifischen Auswirkungen derartiger Vorhaben (Verkehrserregung, großflächige Versiegelung) eine Aufnahme in Spalte 3 geboten. Die Fußnote wird insofern genauer gefasst, als klargestellt wird, dass Errichter/in und Betreiber/in nicht die gleiche Person sein müssen und dass es genügt, dass ein/e gemeinsame/r Errichter/in oder Betreiber/in alternativ vorliegt.“

In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass sich aus den Erwägungsgründen 7, 10 und 11 der Richtlinie 2014/52 sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 dieser Richtlinie den Fußnoten 43 bis 45 des Urteils des EuGH zur Zahl C-244/12 ergebe, dass aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/52 ein UVP-Verfahren durchzuführen sei.

In Anmerkungen der Erstbeschwerdeführerin zu den Erwägungsgründen 7, 10 und 11 bzw. zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 wird ausgeführt, das Möbellager sei ausschließlich auf die Versorgung durch LKW angewiesen, eine Überprüfung der Auswirkungen auf die in Art. 2 des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt habe nicht stattgefunden, wesentliche Ausgleichsmaßnahmen in der Naturverträglichkeitserklärung seien nicht umgesetzt worden, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/52 treffe aufgrund der Größe, der Art und des Standorts vollinhaltlich zu und die kumulierte Fläche der vorhandenen Betriebe überschreite 50 ha.

Es handelt sich dabei um allgemeine Behauptungen, die nicht geeignet sind, die vom Gesetzgeber in des Anhangs 1 des UVP-Gesetzes geschaffene Systematik in Frage zu stellen. Einerseits wird auf Sachverhalte Bezug genommen, die nicht Gegenstand eines Betriebsanlagenverfahrens nach der Gewerbeordnung sind. Die Aussage, das Möbellager werde nur durch LKW versorgt, ist in dieser Allgemeinheit kein Beurteilungskriterium. Ebenso wenig ist die Fläche aller Betriebe in der Umgebung alleine ein nachvollziehbares Kriterium. Wie sich aus der Darstellung der vorhandenen Bertriebe ergibt, stehen diese – ein ***betrieb, eine ***kellerei, ein ***werk und ein Möbellager - in überhaupt keinem inhaltlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang.

Der EuGH stellt in der zitierten Entscheidung darauf ab, ob ein Schwellenwert festgelegt wird, bei dem „ganze Projektklasse einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen zu werden drohen“. Gegenstand der konkreten Entscheidung war die Erweiterung des Flughafen Salzburg, wobei der EuGH feststellte, dass es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf (RZ 32). Die zitierte Entscheidung nimmt daher auf einen völlig anderen Sachverhalt Bezug.

Im Ergebnis ist das UVP-Gesetz auf das vorliegende Vorhaben nicht anzuwenden. Die BH *** hat ihre Zuständigkeit als für die Genehmigung der Betriebsanlage sachlich (§ 333 Abs. 1, § 356b Abs. 1 GewO) und örtlich (§ 3 AVG) zuständige Behörde zu Recht in Anspruch genommen.

Einwendungen:

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur gegen die den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Rechtswidrigkeiten, die über das konkrete Vorbringen zur Beeinträchtigung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts hinausgehen, können in diesem Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen werden.

Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Hinsichtlich der BF1 liegt, wie dargestellt, ein Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G vor.

Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurden vom Sachverständigen die Bestimmungen der ÖAL Richtlinie 3 und der ÖNORM S 5004 angewendet. Die ÖAL Richtlinie 3 ist eine Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung.

Darüber hinaus wird bei der Beurteilung der Lärmimmissionen die ÖNORM S 5004 herangezogen. Die ÖNORM dient zur messtechnischen Ermittlung schalltechnischer Kenngrößen von Schallimmissionen in der Nachbarschaft, sie beschreibt Verfahren für Schallmessungen zur Erarbeitung von aussagekräftigen Grundlagen für die Lärmschutzplanung und die Beurteilung von Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich. Bei diesen Normen handelt es sich um freiwillige Standards, die in Normungsgremien (Komitees), die von Austrian Standards International betreut werden, erarbeitet werden und nicht um Rechtsnormen.

Es handelt sich daher auch bei diesen Normen nicht um Rechtsbestimmungen, insbesondere nicht um EU-Richtlinien. Ein sich aus Unionsrecht ergebendes Recht der Erstbeschwerdeführerin, das sie mit Berufung auf die Aarhus-Konvention durchsetzen könnte, besteht in diesem Zusammenhang nicht.

Der Sachverständige nimmt auch auf strategische Lärmkarten Bezug. Die bei der Beurteilung von Lärm, zu berücksichtigende Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie), die auch Umfang und Vorgangsweise der Lärmkartierung regelt, richtet sich jeweils an die Mitgliedsstaaten. Mit der Umgebungslärmrichtlinie werden keine unbedingten und hinreichend bestimmten Rechte Einzelner festgelegt (vgl. VwGH 04.05.2006, 2005/03/0250). Allein aus dem Umstand der Existenz der Umgebungslärmrichtlinie lässt sich auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren nach dem Bgld. BauG 2012 ableiten (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/06/0052, zum Stmk. Veranstaltungsgesetz).

Die Einwendung ist als unzulässig zurückzuweisen.

Beleuchtung:

Für die Beurteilung der Beleuchtungsanlagen wurden vom Sachverständigen die Bestimmungen der ÖNORM O 1055 (Stand 15. September 2017), der ÖNORM O 1052 (Stand 1. Oktober 2012) sowie die ÖNORM EN 13201 (Stand März 2015) als Beurteilungsgrundlage herangezogen.

Bei der ÖNORM EN 13201 handelt es sich um eine Norm, die vom europäischen Normungsgremien Europäisches Komitee für Normung (CEN) beschlossen wurde. Diese Normen und andere Veröffentlichungen zur Standardisierung sind nicht verbindliche Leitlinien mit technischen Spezifikationen für Produkte, Dienstleistungen und Verfahren. Mit der ÖNORM wird die von der CEN beschlossene Norm EN 13201 umgesetzt. Auch die ÖNORM O 1055 ist eine Umsetzung eines CEN-Beschlusses (CEN TR 13201-1).

Es handelt sich daher bei diesen „Normen“ nicht um rechtlich verbindliche Bestimmungen, insbesondere nicht um EU-Richtlinien. Ein sich aus Unionsrecht ergebendes Recht der Erstbeschwerdeführerin, das sie mit Berufung auf die Aarhus-Konvention durchsetzen könnte, besteht in diesem Zusammenhang nicht.

In der mündlichen Verhandlung brachte die Drittbeschwerdeführerin ergänzend vor, sie beziehe sich auf die FFH-Richtlinie der EU. Die Auswirkungen eines Projektes auf derartige Schutzgebiete beinhalte die vorgesehene nicht notwendige Beleuchtung. Gemäß der österreichischen Norm ÖNORM O 1052 seien Lichteinflüsse auf die Umwelt durch nicht notwendige Beleuchtung für ein Bewertungsgebiet „E1“, das seien gesetzlich festgelegte Gebiete zum Schutz der Natur, z. B. Nationalpark, Schutzgebiete und dergleichen, nicht zulässig. Die vorgesehenen Werbeeinrichtungen auf der Nordseite des Gebäudes strahlten jedoch in Richtung dieses Schutzgebietes.

Auch hier ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen auf die Einhaltung der FFH-Richtlinie, also eine naturschutzrechtliche Norm, die nicht Gegenstand eines Betriebsanlagenverfahrens nach der Gewerbeordnung ist, richtet.

Die Einwendung ist als unzulässig zurückzuweisen.

Zu den Einwendungen hinsichtlich fehlende Anpassung der Naturverträglichkeitserklärung an den tatsächlichen Projektumfang, nachzuholende Vervollständigung und Erweiterung des naturfachlichen Gutachtens, das sich am tatsächlich beantragten Vorhaben zu orientieren hat, sowie fehlende Einleitung eines neuen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens.

Der EuGH hat klargestellt, dass anerkannten Umweltorganisationen in unionsrechtlich determinierten Verfahren unterhalb der UVP- und IPPC-Schwelle über die Zulassung einer Tätigkeit mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht nur gewisse Beteiligungsrechte im Administrativverfahren, sondern auch ein Anfechtungsrecht nach Art. 9 Abs. 2 bzw. 3 Aarhus-Konvention an ein Verwaltungsgericht zusteht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028) und des EuGH (vgl. etwa EuGH 08.03.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09, Rn. 45, sowie EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, Rn. 45) kommt der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zu und hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. Der EuGH betont allerdings, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen, gerichtlichen Schutz, der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH in der Rs Protect, Rn. 45, mwN).

Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten, tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall, wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften, eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380).

Der VwGH hat zur Parteistellung von Umweltorganisationen in seiner Entscheidung vom 28.03.2018, 2015/07/0152, Folgendes festgehalten:

„Zwar verpflichtet Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als solcher die Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich, einer Umweltorganisation ein Recht auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren vor der Behörde zu gewähren. Etwas anderes gilt aber, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage beim VwG gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung ist. Eine solche Verknüpfung ist nach der derzeitigen innerstaatlichen Rechtslage aber gegeben. Nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG. Daraus ergibt sich im Lichte Erkenntnisses des EuGH, EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur, dass der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden kann. Sonst hätte das Beschwerderecht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte vereinbar wäre (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055). Das VwG hätte der Umweltorganisation daher die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht versagen dürfen. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen und § 8 AVG unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Umweltorganisation auszulegen.“

In der Beschwerde werden die Einhaltung der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geltend gemacht. Bei beiden Richtlinien, der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), handelt es sich unstrittig um EU-Recht, dass im Sinne der zitierten Judikatur anwendbar ist. Ein Hauptziel dieser Richtlinie ist der Aufbau des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“.

Beide Richtlinien sind jedoch in einem Verfahren nach der GewO gar nicht anzuwenden. Mit dem Bgld. BauG wird, abgesehen von bautechnischen Normen (§ 36 Bgld. BauG), die durch den Verweis der Bgld. Bauverordnung auf OIB-Richtlinien in der Bgld. Rechtsordnung anzuwenden sind, kein EU-Recht umgesetzt. Die zitierten Richtlinien wurden durch Bestimmungen des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes innerstattlich umgesetzt.

Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt keine unmittelbare Wirkung zu und hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verpflichtet iVm Art. 47 der GRC die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz, der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028; EuGH 08.03.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15).

Das vorlegende Gericht hat das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven, gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH 08.03.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; VwGH 19.02.2018, Ra 2015/07/0074).

Darüber, ob der Betrieb der Anlage mit den beiden zitierten Richtlinien in Einklang steht, wird mit der vorliegenden Bewilligung keine Aussage getroffen, da Gegenstand des Verfahrens die Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung ist. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass in einem Bewilligungsverfahren jede umweltbezogene EU-Bestimmung geltend gemacht werden könnte, auch wenn sie mit dem Inhalt des Materiengesetzes in keinem Zusammenhang steht.

Allein aus dem Umstand der Existenz einer EU-Richtlinie können Verfahrensparteien auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren ableiten (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/06/0052, wo der VwGH konkret darauf hinweist, dass die Richtlinie 92/43/EWG (Habitatrichtlinie) im Verfahren über die Genehmigung von Ausnahmen von der Schutzregelung für Braunbären bzw. der Richtlinie 2000/60 (Wasserrahmenrichtlinie) für eine Beschneiungsanlage und einen Speicherteich unstrittig anwendbar sei).

Auch der EuGH hat in der zitierten Entscheidung vom 20.12.2017, C-664/15, Protect in Randziffer 35 festgehalten, dass eine Umweltorganisation wie Protect, die unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus fällt, in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, u. a. die aus Art. 6 der Richtlinie 92/43 hervorgegangenen, nationalen Rechtsvorschriften, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 08. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C243/15, EU:C:2016:838 Rn. 59 und 60).

Die Erstbeschwerdeführerin hat die Möglichkeit die Einhaltung der Richtlinien in jenen Verfahren geltend zu machen, in denen diese Verfahrensgegenstand sind. Dabei handelt es sich um Verfahren nach § 22a ff Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz.

Der dargestellte Vorrang des EU-Rechts, der Umweltorganisationen ermöglicht Beschwerde gegen Bescheide, die in Anwendung der einschlägigen EU-Richtlinien ergangen sind, zu erheben, gilt auch in Verfahren nach dem Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz. Der Betreiber ist ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung – sofern eine solche erforderlich ist - auch gar nicht berechtigt, die Anlage zu errichten, da er dazu über alle erforderlichen Bewilligungen verfügen muss. Insoweit besteht kein Rechtsschutzdefizit. Die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte wird daher nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.

Die Einwendungen hinsichtlich fehlender Anpassung der Naturverträglichkeitserklärung an den tatsächlichen Projektumfang, nachzuholende Vervollständigung und Erweiterung des naturfachlichen Gutachtens, das sich am tatsächlich beantragten Vorhaben zu orientieren hat und fehlende Einleitung eines neuennaturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens werden daher als unzulässig zurückgewiesen.

Hier ist festzuhalten, dass diese nicht unter den Kompetenztatbestand „Gewerbe“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG oder „Wasserecht“ Art. 1 Abs. 1 Z. 10 B-VG sondern unter den Kompetenztatbestand Naturschutz gemäß Art. 15 B-VG fallen und im Rahmen von Verfahren nach dem Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz zu erledigen sind.

Darüber hinaus befindet sich das Grundstück der Antragstellerin nicht im Natura 2000-Gebiet oder einem anderen vom Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erfassten Gebiet, da die Flächenwidmung des Grundstücks in seinem Eigentum „Bauland-Mischgebiet“ lautet.

Die Einwendung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Strategische Umweltprüfung:

In der Gewerbeordnung ist keine strategische Umweltprüfung vorgesehen, das UVP-Gesetz, das eine solche Prüfung vorsieht, ist, im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Auch andere Bundesgesetze - etwa im Zusammenhang mit Verkehrsprojekten - die strategische Umweltprüfung vorsehen, stehen in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt.

Die Einwendung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur gegen die den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Rechtswidrigkeiten, die über das konkrete Vorbringen zur Beeinträchtigung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts hinausgehen, können in diesem Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen werden.

Staubimmissionen während der Bauphase:

Die mit der Errichtung der Betriebsanlage verbundene Baustelle ist selbst keine Betriebsanlage. Nur dann, wenn eine Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, liegt eine - bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige - Betriebsanlage vor (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0128), was aber hier nicht der Fall ist. Handelt es sich um eine Baustelleneinrichtung, so ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 84 GewO 1994, dass eine solche Einrichtung jedenfalls solange nicht als zu einem Betrieb „für längere Zeit“ im Sinne der obigen Definition bestimmt anzusehen ist, als sie im Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodass sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt wird. Ein allfälliges Verfahren nach § 84 GewO ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass diese Immissionen von der Behörde in ihrem Verfahren geprüft wurden.

Die Einwendung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Belästigung der Nachbarn durch Lärm:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Ist-Situation vor Ort vor Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im Jahr 2019 nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Die Lärmimmissionen wurden im, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25.11.2019, Zahl: ***, abgeschlossenen Verfahren beurteilt. Die dazu neuerlich erhobenen Einwände werden, wie dargestellt, durch das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärm, dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, entkräftet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Ermittlungsverfahren weder einen Mangel noch einen Widerspruch in den vorliegenden Gutachten ergeben.

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass Belästigungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin durch Lärm auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Eine Gesundheitsgefährdung ist auszuschließen. Die Einwendung wird als unbegründet abgewiesen.

Belästigung der Nachbarn durch Licht:

Diese Einwendung wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Der Zweitbeschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG persönlich über die mündliche Verhandlung der BH *** verständigt. Die Kundmachung erfolgte entsprechend § 356 GewO durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden [KG1] und [KG2] und Kundmachung auf der Internetseite der Behörde. Die Drittbeschwerdeführerin unterliegt daher ebenfalls den Präklusionsfolgen.

Die Einwendung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Verfahrensrechtliche Einwendungen:

Dem Vorbringen im Verhandlungsprotokoll fehlten die von den Beschwerdeführern vorgelegten Einwendungen und es werde der Eindruck vermittelt, es wären im Verfahren keine Einwendungen vorgebracht worden, ist entgegenzuhalten, dass der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der BH *** die in der Verhandlung erhobenen Einwendungen als Beilage angeschlossen sind. Weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Erhebung anderer Einwendungen, als dieser Beilage zu entnehmen sind, behauptet.

Dem Vorbringen die belangte Behörde stütze sich auf ein schalltechnisches Gutachten der II GmbH, das in den Bewilligungsverfahren der Bauphase 1 im Jahr 2019 seitens der Projektwerberin vorgelegt und von befangenen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren überprüft worden sei, wobei dieses Gutachten jedoch im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nicht vorgelegt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer im 2019 durchgeführten Verfahren Parteistellung hatte und ihm dieses Gutachten daher aufgrund ihrer Beteiligung an diesem Verfahren bekannt war.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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