LVwG B E 002/11/2020.049/012; E 003/11/2020.032/012

E 002/11/2020.049/012; E 003/11/2020.032/012Landesverwaltungsgericht06.10.2020

Regest

Verkehrsrecht, Kraftfahrrecht, Begutachtungsplakette, Verwenden eines Kraftfahrzeuges, Abstellen, temporäres Parkverbot für Lastkraftwagen, Dauerdelikt, fortgesetztes Delikt, Doppelbestrafung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 002/11/2020.049/012; E 003/11/2020.032/012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2020:E.002.11.2020.049.012

Begründung

Zahl:E 002/11/2020.049/012

E 003/11/2020.032/012 Eisenstadt, am 06.10.2020

***, ***

Strafsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Präsidentin Mag. Potetz-Jud über die Beschwerde des Herrn *, geboren am ..**, wohnhaft in ***, ***, vom 22.01.2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.11.2019, Zl. ***, wegen vorgeworfener Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 z u R e c h t :

I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des obgenannten Straferkenntnisses wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe, dass die zitierte verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: „§ 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. I Nr. 34/2011“ als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des obgenannten Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern behoben und das Verfahren insofern gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

III.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Verwaltungsbehörde verringert sich demgemäß auf 10,00 Euro.

IV.Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Burgenland, Polizeiinspektion ***, vom 02.08.2018 zu Grunde, wonach das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 22.07.2018 um 22:10 Uhr im Ortsgebiet von *** weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt parkte, obwohl dies verboten ist, und zudem verwendet wurde, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (die Plakette IBP3289 wies die Lochung 07/16 auf, sodass auch der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits verstrichen und deren Gültigkeit demnach abgelaufen war).

Dieser Sachverhalt war vom Meldungsleger und einem weiteren Beamten im Zuge einer motorisierten AGM Streife festgestellt worden. Im Zuge einer daraufhin durchgeführten Lenkererhebung gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt bzw. am Tatort in ***, ***, abgestellt habe.

Mit Strafverfügung vom 18.03.2019 wurden über den Beschwerdeführer wegen Verletzung von § 24 Abs. 3 lit. f StVO sowie von § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG Geldstrafen in der Höhe von 50,00 Euro bzw. 60,00 Euro verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch; zur Begründung seines Einspruches gab er an, er sei „für diese beiden Delikte … bereits mit Strafverfügung vom 27.02.2019, Zl: ***, bestraft“ worden; eine Doppelbestrafung sei unzulässig.

In der Folge erging das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 27.11.2019, zugestellt im Wege der Hinterlegung am 24.12.2019, gegen das er mit Schriftsatz vom 22.01.2020, eingebracht bei der belangten Behörde per Telefax am 22.01.2020 um 21:56 Uhr, Beschwerde erhob. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

„1.Datum/Zeit:22.07.2018, 22:10 Uhr

Ort:***, ***

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das KFZ, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist.

2. Datum/Zeit:22.07.2018, 22:10 Uhr

Ort:***, ***

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von – verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am LKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette IBP3289, mit der Lochung 07/16, war abgelaufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 3 lit. f StVO

2. § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheits-strafe von

Gemäß

1. € 50,00

0 Tage(n) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

2. € 60,00

0 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 130,00“.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Darstellung der Rechtslage - aus, die im Spruch angeführte Übertretung fuße auf einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 02.08.2018. Der Sachverhalt sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 18.03.2019 zur Kenntnis gebracht und von ihm mit der Begründung beeinsprucht worden, dass er für diese beiden Delikte bereits mit Strafverfügung zur Zahl *** bestraft worden sei. Die Behörde nehme aufgrund der angeführten amtlichen Wahrnehmung als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handle, bei dem ein Verschulden zu vermuten sei, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sei auch die subjektive Tatseite erfüllt. Es sei zwar korrekt, dass der Beschuldigte unter der Zahl *** für beide Verwaltungsübertretungen gestraft wurde, jedoch handle es sich hierbei nicht um eine Doppelbestrafung.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, von der Behörde sei trotz der geraumen, seit der Tat vergangenen Zeit kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden bzw. sei er nicht vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt worden. Auch der Begründung des Bescheides seien keinerlei Erkenntnisse eines Ermittlungsverfahrens zu entnehmen. Er sei für das Delikt (dessen Begehung er nicht bestreitet) bereits mit Strafverfügung vom 27.02.2019, ***, bestraft worden - eine Doppelbestrafung sei unzulässig. Tatsächlich sei das gegenständliche Fahrzeug im gesamten Kalenderjahr 2018 von ihm nicht verwendet worden; es „stand und steht dort, wo es 2017 abgestellt wurde“.

Angesichts der im Raum stehenden Verspätung der Beschwerde (die errechnete Beschwerdefrist war am 21.01.2020 abgelaufen) wurde dem Beschwerdeführer dieser Umstand vorgehalten. Er gab an, am 23.12.2019 frühmorgens ins *** aufgebrochen und von dort am Abend nach *** gefahren zu sein, wo er die Weihnachtstage in der Wohnung einer Bekannten verbracht habe, die dies auch bestätigen könne. Nach *** sei er am 28.12.2019 zurückgekehrt.

Am 22.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland statt, in der der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen wie folgt präzisierte bzw. ergänzte:

„Ich habe den verfahrensgegenständlichen LKW im Sommer 2017 am Tatort abgestellt, dort verblieb er bis zum Frühjahr 2020. Die Strafverfügung zur Zahl *** habe ich erhalten und da ich das Delikt begangen habe, habe ich diese Strafe auch bezahlt. Das Fahrzeug konnte nicht bewegt werden, erst im Frühjahr 2020 wurde es entfernt; ich sehe ein, dass ich dafür einmal bestraft wurde, aber man kann mich nicht mehrfach dafür bestrafen, da das Fahrzeug ja nicht bewegt wurde.

Zum Verspätungsvorhalt gebe ich an, dass ich [beschlossen habe, dass ich] die Weihnachtstage in der Wohnung von Frau Mag. *** verbringen werde, da ich wusste, dass sie über Weihnachten ihre Familie in Deutschland besuchen wird und daher die Wohnung frei ist. Meine eigene Wohnung habe ich vermietet und der Mieter war zu Weihnachten zu Hause, sodass ich dort nicht sein konnte.

Am 23.12. bin ich morgens ins *** gefahren, wo ich Erledigungen zu tätigen hatte, danach bin ich nach *** gefahren; den Zweitschlüssel für die Wohnung von Frau Mag. *** hatte sie mir bereits ein oder zwei Tage vorher übergeben. Ich bin bis Samstagabend in *** geblieben und dann wieder nach *** gefahren. Am Samstagabend hatte ich dann Kenntnis von der Hinterlegung des Straferkenntnisses. Ich kann mich nicht erinnern, wann ich die Sendung abgeholt habe.

Es war mir bewusst, dass die Begutachtungsplakette des LKW abgelaufen war. Ich bin im Sommer 2017 mit dem LKW zur Begutachtungsstelle in *** gefahren, um prüfen zu lassen, welche Reparaturen für die Wiedererteilung der Plakette erforderlich sind. Mit der entsprechenden Auflistung bin ich wieder nach Hause gefahren und habe den LKW am Tatort, das ist vor meinem Haus, abgestellt. Danach haben sich insbesondere durch die Geburt meiner Tochter die Prioritäten geändert, sodass ich nicht die Zeit fand, den LKW zu reparieren. Nach einigen Monaten war dann durch die Sitzheizung die Batterie des LKW kaputt.“

Folgender Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest:

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** war am 22.07.2018 um 22:10 Uhr im Ortsgebiet von *** auf der *** auf Höhe des Hauses mit der Hausnummer ** abgestellt. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war der Beschwerdeführer. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen LKW, STEYR, und somit um ein Kraftfahrzeug, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist. Die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette wies die Lochung 07/2016 und die Nummer IBP3289 auf; das Fahrzeug verfügte demgemäß nicht über eine vorschriftsgemäße Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG, zumal der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war. Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Am Montag, dem 23.12.2019, war auf dem Postweg versucht worden, dem Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis per Rückscheinbrief an seiner Abgabestelle in *** zuzustellen. Da eine Zustellung wegen Abwesenheit des Empfängers nicht möglich war, wurde die Sendung hinterlegt. Laut dem im Akt erliegenden Rückschein begann die Abholfrist der hinterlegten behördlichen Briefsendung am darauf folgenden Tag zu laufen. Der Beschwerdeführer war am Tag des Zustellversuches bereits morgens ins *** aufgebrochen und abends von dort direkt nach *** in die Wohnung einer Bekannten, die sich bei ihrer Familie im Ausland befand, gefahren, wo er die Weihnachtsfeiertage verbrachte. Am Samstag, dem 28.12.2019, kehrte er abends an die Abgabestelle nach *** zurück und erlangte Kenntnis von der Hinterlegung. Er behob die hinterlegte Briefsendung laut Kundenservice der Österreichischen Post AG am Montag, dem 13.01.2020. Die Beschwerde wurde am Mittwoch, dem 22.01.2020, 21:56 Uhr, per Telefax an die belangte Behörde übermittelt.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten. Sie sind von den Parteien unbestritten und werden vom Landesverwaltungsgericht daher als wahr angenommen. Die Feststellungen zur Zulässigkeit der Beschwerde beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurden von der von ihm namhaft gemachten Zeugin Mag. *** bestätigt, die in der mündlichen Verhandlung aufgrund ihrer widerspruchsfreien Aussage glaubwürdig wirkte.

III. Rechtslage:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960 - „Halte- und Parkverbote“:

„(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:

f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,

…“

Der bezogene § 42 Abs. 1 StVO lautet:

„§ 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.“

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

2. Gemäß § 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 36 lit. e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist. Die Bezug habenden Regelungen in § 57a KFG 1967 lauten (auszugsweise):

„§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges … hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können …

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. …“

Gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

IV. Rechtliche Erwägungen:

A) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 21 AVG sind Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Die hier maßgeblichen Regelungen in § 17 Abs. 1 und 3 ZustG über die Hinterlegung lauten wie folgt:

„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, das sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, in dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. zB VwGH 24.05.2007, 2006/07/0101; 25.04.2014, 2012/10/0060; 26.06.2014, 2013/03/0055). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht (vgl. etwa VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; 28.02.2007, 2006/13/0178, mwN). Die Frage der Rechtzeitigkeit der Kenntnis vom Zustellvorgang, auf die § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG abstellt, wurde als die entscheidende Rechtsfrage für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde festgestellt.

In seiner jüngeren Judikatur (rekurrierend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, „[v]on einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger könne nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung stehe […]. Davon könne bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein.“ Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung angenommen.

Der VwGH stellte argumentativ auch darauf ab, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen (so zB VwGH 19.04.2001, 99/06/0049; 24.02.2000, 2000/02/0027; 28.02.2007, 2006/13/0178). Erfolgte die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, konnte nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" iSd § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (VwGH 26.05.1998, 98/07/0032; 24.05.2007, 2006/07/0101).

Einen offenkundigen Widerspruch zwischen diesen beiden Judikaturlinien erachtete der Verwaltungsgerichtshof als nicht feststellbar (VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107): „[I]n den Fällen, in denen bei bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist noch von einer rechtzeitigen Zurkenntnisnahme von der Hinterlegung ausgegangen wurde, lag - soweit überblickbar - ein Wochenende zwischen Hinterlegungszeitpunkt und Abholung, sodass kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung erkennbar erscheint, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt. Bei einer angenommenen Abholung von bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist verblieb in der Regel auch eine angemessene Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels; in vielen Erkenntnissen wurden und werden daher auch beide Argumentationslinien des Verwaltungsgerichtshofes gemeinsam wiedergegeben und dann einzelfallbezogen entschieden, ob die Kenntnisnahme vom Zustellvorgang noch rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 ZustG erfolgte oder nicht.“

Zur Begründung seiner neueren Judikaturlinie führte der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107, zudem aus, dass eine Beurteilung der „Rechtzeitigkeit“ iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG, die sich allein daran orientiere, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Ausführung eines Rechtsmittels verbleibe, zu kurz greife. Es sei auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stehe, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolge die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. In dem dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Anlassfall war am 04.04.2014 ein Zustellversuch erfolglos verlaufen; daraufhin wurde die Verständigung über die Hinterlegung an diesem Tag ins Postfach eingelegt. Der erste Tag, an dem die Sendung zur Abholung bereit lag, war der 07.04.2014. Die Parteien erlangten am Freitag, dem 11.04.2014, spätnachts (somit 5 Tage nach Beginn der Abholfrist) von der Hinterlegung Kenntnis und konnten die Sendung frühestens am Montag, dem 14.04.2014 (somit 8 Tage nach Beginn der Abholfrist) beheben.

In der hier vorliegenden Rechtssache erfolgte am 23.12.2019 ein Zustellversuch; die Abholfrist begann am darauffolgenden Tag. Der Beschwerdeführer erlangte am Abend des fünften Tages der Abholfrist Kenntnis von der hinterlegten Postsendung. Eine Behebung war frühestens am Montag, dem 30.12. 2019, möglich; tatsächlich hat der Beschwerdeführer das hinterlegte Straferkenntnis am 13.01.2020 behoben. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer - im Falle einer angenommenen Zustellung am ersten Tag der Abholfrist - jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden wäre, der auch „im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre“. Der Bescheid der belangten Behörde galt daher nicht bereits an dem Tag als zugestellt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, sondern erst mit jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr zur Abgabestelle beheben konnte: Das war Montag, der 30.12.2019. Die per Telefax am 22.01.2020 außerhalb der Amtsstunden übermittelte, somit rechtsgültig am Donnerstag, dem 23.01.2020, eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

B) In der Sache:

1.1. Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses:

Unter Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer eine Strafe von 50,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden verhängt.

§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 definiert „Parken“ als das Stehenlassen eines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum als zehn Minuten. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat er das Fahrzeug am Tatort bereits im Jahr 2017 abgestellt und im gesamten Jahr 2018 nicht bewegt; er hat damit den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960 verwirklicht.

1.2. Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses:

§ 103 KFG 1967 regelt die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers. Nach Abs. 1 Z 1 leg. cit. hat dieser dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Diese Norm verweist somit auf alle Gebote und Verbote, die im KFG 1967 (oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen) umschrieben sind. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde diese Verpflichtung auf § 36 lit. e KFG 1967 konkretisiert. Es gilt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 auf Einhaltung der Bestimmung des § 36 lit. e KFG 1967 nachgekommen ist.

Nach dem Einleitungssatz des § 36 KFG 1967 wird schlechthin auf das "Verwenden" von Kraftfahrzeugen und von näher im Gesetz umschriebenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichen Verkehr abgestellt. Die Strafnorm des § 36 lit. e KFG 1967 richtet sich gegen den jeweiligen "Verwender" des Kraftfahrzeuges (vgl. das Erkenntnis vom 16.02.1994, Zl. 93/03/0219). Wie der Verwaltungsgerichtshof (zB) im Erkenntnis vom 25.09.1991, Zl. 91/02/0039, ausgeführt hat, wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG 1967 auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird, wobei dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft.

Wesentlich ist nach § 36 lit. e KFG 1967, dass die gültige Begutachtungsplakette so am Fahrzeug angebracht ist, dass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. VwGH 27.10.1993, Zl. 92/03/0099; 25.01.2002, Zl. 99/02/0146).

Da das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug – unbestritten – zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war, wurde dieses auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des KFG 1967 „verwendet“. Ebenso unstrittig ist die Tatsache, dass die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette zur Tatzeit bereits abgelaufen war. Ist aber die auf einer Begutachtungsplakette aufscheinende (gelochte) Frist abgelaufen und überdies die nach § 57a Abs. 3 eingeräumte Toleranzfrist von vier Monaten, innerhalb der die Überprüfung noch nachgeholt werden kann, verstrichen, darf ein Kraftfahrzeug nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden (vgl. VwGH Ra 2016/02/0173 mwN).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer auch die zweite ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung (§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e u § 57a Abs. 5 KFG 1967) in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

2. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat die zumindest fahrlässige Begehung der ihm angelasteten Delikte nicht bestritten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind sohin auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

3. Zum Einwand der Doppelbestrafung:

Der Beschwerdeführer macht eine unzulässige Doppelbestrafung geltend und führt begründend aus, dass ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht neuerlich angelastet werden dürfe, weil er wegen desselben Deliktes am selben Tatort für eine andere Tatzeit bereits mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.02.2019, Zl. ***, bestraft worden sei. Mit dieser Strafverfügung wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 03.09.2018 um 22:20 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, abgestellt und somit im öffentlichen Verkehr verwendet zu haben, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, und obwohl das Parken in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO sowie sonst von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verboten ist. Er habe damit Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs. 3 lit. f StVO sowie gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG zu verantworten; es wurden Geldstrafen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO in der Höhe von 50,00 Euro sowie gemäß § 134 Abs. 1 KFG in der Höhe von 60,00 Euro verhängt, die der Beschwerdeführer auch bezahlte.

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen – anders als im gerichtlichen Strafverfahren – nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 mwN).

Als objektive Voraussetzung für ein fortgesetztes Delikt müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN). Ein "Dauerdelikt" liegt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (vgl. schon VwGH 14.07.1953, Slg. Nr. 2931/A; 18.09.1987, Zl. 86/17/0020). Ein Dauerdelikt wird – in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt – nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich vielmehr um ein Delikt; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert (vgl. VwGH 25.04.1997, 95/02/0537 mwN).

Sowohl im Falle des fortgesetzten Deliktes wie auch beim Dauerdelikt sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Verurteilung erfasst das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz maßgeblich ist (auch im Falle einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein "in erster Instanz durch Strafbescheid" abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren – vgl VwGH 14.11.2012, 2012/08/0007; 21.05.1996, 96/11/0111). Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung.

3.1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist diesbezüglich zu beurteilen, ob in Bezug auf die im Beschwerdefall maßgebliche Strafbestimmung – insbesondere im Hinblick darauf, dass das darin normierte Parkverbot auf die Zeit des Wochenendfahrverbotes und die Nachtzeit eingeschränkt gilt - jeweils gesonderte Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegeben sind oder ob angesichts der bereits erfolgten Bestrafung im Verfahren zur Zahl *** einer neuerlichen Bestrafung desselben Delikts (zu einem anderen Tatzeitpunkt) das Verbot der Doppelbestrafung entgegen steht. Eine Doppelbestrafung ist – wie oben ausgeführt - nur im Ausnahmefall anzunehmen; ob ein entsprechender Sachverhalt vorliegt, ist mithilfe des Beschuldigten selbst zu ermitteln.

Beim Parken - mithin Stehenlassen eines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum als zehn Minuten - im Bereich eines Parkverbotes handelt es sich definitionsgemäß um ein Dauerdelikt: Erst durch die Aufrechterhaltung des Zustandes über einen gewissen Zeitraum (hier: mehr als zehn Minuten) wird das Dauerdelikt verwirklicht; es ist als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend nur mit einer Strafe zu bedenken.

Der konkrete Fall ist jedoch insofern besonders gelagert, als der Beschwerdeführer in Bezug auf dasselbe Fahrzeug und denselben Tatort betreffend den Tatzeitpunkt 03.09.2018, 22:20 Uhr, bereits wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und ihm mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine gleichgelagerte Verwaltungsübertretung – bezogen auf den Tatzeitpunkt 22.07.2018, 22:10 Uhr – angelastet wird. Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat dieser das Fahrzeug im Jahr 2017 am Tatort abgestellt und in der Folge bis Anfang des Jahres 2020 nicht mehr in Betrieb genommen; das Parkverbot für Lastkraftwagen gemäß § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960 gilt jeweils an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sodass sich beim vorliegenden Sachverhalt Zeiträume des erlaubten Parkens mit solchen gesetzlich normierter Parkverbote unterschiedlicher inhaltlicher Ausgestaltung abwechselten. Im Hinblick darauf scheidet die Qualifikation als Dauerdelikt aus.

Aber auch ein fortgesetztes Delikt liegt angesichts der vorliegenden Kostellation nicht vor: Die positive Beurteilung der Frage, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, dass es sich bei den fortgesetzt verwirklichten Verwaltungsübertretungen um die Begehung desselben Deliktes handelt. Der Beschwerdeführer hat vom Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges bis zum angelasteten Tattag jedoch unterschiedliche Tatbestände verwirklicht; wie bereits oben erwähnt, wechselten sich Zeiten erlaubten Parkens mit solchen ab, in denen er durch dieses Verhalten gegen § 24 Abs. 3 lit. f erster Fall („Das Parken ist … verboten … in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1“) – und hier wiederum zum einen gegen § 42 Abs. 1 erster Fall und zum anderen gegen § 42 Abs. 1 zweiter Fall StVO 1960 – sowie im Übrigen gegen § 24 Abs. 3 lit. f zweiter Fall („sonst von 22 Uhr bis 6 Uhr“) StVO 1960 verstieß. Auch wenn daher all diese Übertretungen im Gefolge eines bloß einmaligen Abstellens des Fahrzeuges im Rahmen des daran anschließenden – zweieinhalb Jahre andauernden - Belassens des Fahrzeuges in der (temporären) Parkverbotszone erfolgten, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit dem angefochtenen Straferkenntnis gesondert bestrafte (vgl. beispielsweise VwGH 11.11.1987, 86/03/0237 zu § 20 StVO; VwGH 26.01.1996, 95/17/0111 zur Parkraumbewirtschaftung in Wien).

3.2. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer die Verletzung von § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 angelastet. Die Übertretung von § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Dauerdelikt gewertet (vgl. VwGH 30.06.1982, 81/03/0097), wobei zu beachten ist, dass Ziffer 1 leg. cit. allein keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG ist. Es ist vielmehr erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des KFG 1967 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde (VwGH 30.05.1997, 97/02/0042), gegenständlich wird diese Vorschrift daher unter Anführung von § 36 lit. e (und § 57a Abs. 5) KFG 1967 konkretisiert.

Gemäß § 36 lit. e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn eine den Vorschriften entspre-chende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Bei mehrfachem Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt. Es liegt auch kein fortgesetztes Delikt vor, da es sich bei Übertretungen nach § 36 lit. e KFG 1967 um jeweils gesondert gefasste und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse, das Kraftfahrzeug in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, handelt (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/02/0073). Dies gilt jedoch nur für jene Fälle, in denen ein Kraftfahrzeug zu verschiedenen Tatzeiten an verschiedenen Orten ohne gültige Begutachtungsplakette verwendet wird, also wenn das betreffende Fahrzeug ständig bewegt wird. Im mehrtägigen vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeuges ohne Unterbrechung ist keine Verwirklichung verschiedener selbständiger Taten zu sehen (vgl. VwGH 25.04.1997, 95/02/0537). Wenn das Fahrzeug also schon längere Zeit ohne Begutachtungsplakette an derselben Stelle gestanden ist (wie im vorliegenden Fall), liegt ein Dauerdelikt vor.

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand andauert. In dem Umstand, dass im Strafbescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. VwGH 21.03.1997, 96/02/0027), da sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer darin angelasteten strafbaren Verhaltens nicht dazu führen, dass dieser wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Im Lichte der zuletzt zitierten Judikatur kommt es demnach nicht darauf an, den genauen Zeitpunkt des Beginnes des einem Beschuldigten angelasteten strafbaren Verhaltens festzustellen. Entscheidend ist, dass das vorgeworfene strafbare Verhalten während der zur Last gelegten Tatzeit bzw. des zur Last gelegten Tatzeitraumes vorlag. Dies ist hier unbestritten der Fall.

Wie oben ausgeführt, beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes und endet erst mit dessen Aufhören. Daher steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrechterhalten wurde, bestraft worden war (VwGH 14.05.2014, 2012/06/0226). Ein Dauerdelikt endet – nach dem oben Gesagten – spätestens mit seiner Bestrafung (dh mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Strafbescheides der Behörde erster Instanz), sodass späteres strafbares Verhalten neuerlich verfolgt werden kann (so zB VwGH 12.09.1985, 85/07/0032; 09.08.2006, 2005/10/0224).

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Bestrafung des Beschwerdeführers (für die Tatzeit 22.07.2018) infolge seiner bereits rechtskräftigen Bestrafung mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.02.2019, Zl. ***, in Bezug auf die ihm hier angelastete und als Dauerdelikt zu qualifizierende Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG bis zur Erlassung (Zustellung) der vorgenannten Strafverfügung im Verfahren *** im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung unzulässig war.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschießen.

Aufgrund des Verstoßes von Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt ein Umstand vor, der die Strafbarkeit ausschließt. Aus diesem Grunde war das Verfahren insofern gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG spruchgemäß einzustellen.

4. Zur Strafbemessung (lt. Spruchpunkt I. dieser Entscheidung):

Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen Verwaltungsvormerkungen des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten. Aufgrund des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer, der bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen entscheidend ins Gewicht fällt, war die hier zu Recht ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, weil nur auf diese Art in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten „ausdrücklichen und messbaren Weise" Wiedergutmachung geleistet werden konnte (vgl. etwa EGMR 06.05.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/10 [MRK]).

5. Verfahrenskosten (lt. Spruchpunkt III. dieser Entscheidung):

Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Verwaltungsbehörde (iHa Strafpunkt 1.) verringert sich auf 10 Euro; eine darüber hinausgehende Verringerung des Kostenbeitrages erfolgt trotz Herabsetzung der Strafe nicht, da dieser Beitrag mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist (vgl. § 64 Abs. 1 VStG) und dieser Betrag schon im Straferkenntnis nicht überschritten wurde.

Die Spruchberichtigung bzw. -ergänzung (s. Spruchpunkt I.) erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013, mwN).

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie aus den zahlreichen Judikaturverweisen deutlich hervorgeht. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Zudem stellen die – hier am konkreten Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. zB VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

Landesverwaltungsgericht Burgenland

Mag. P o t e t z – J u d

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