LVwG B E 010/10/2018.033/013

E 010/10/2018.033/013Landesverwaltungsgericht19.03.2019

Regest

Naturschutz; Bgld. Naturschutzgesetz; Bewilligung zur Entnahme mineralischer Rohstoffe; Landschaftsabgabe; Inhaber; Eigentümer; Pächter

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 010/10/2018.033/013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.010.10.2018.033.013

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der BF, FN ***, ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 12.11.2018 gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 10.10.2018, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Naturschutz –und Landschaftspflegegesetz – NG 1990

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, (im Folgenden „Behörde“), vom 10.10.2018, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 81a NG 1990 hinsichtlich der auf den Grundstücken [NR1] der KG [KG1] und [NR2] der KG [KG2] bestehenden Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe, Inhaberin BF, ***, ***, der Umfang der bis zum 01.05.2016 noch nicht konsumierten Bewilligung der genannten Anlage nach Maßgabe der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen planlichen Unterlagen des Planungsbüros „AA GmbH“ vom März 2017 und des ergänzenden Gutachtens von BB vom 08.10.2018, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, mit 3.705.718,91 Kubikmeter festgesetzt.

Hinsichtlich dieser Anlage wurde in Spruchpunkt II. dieses Bescheides gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 81a NG 1990 und § 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) der BF, ***, ***, als Inhaberin der Bewilligung der auf den Grundstücken [NR1] der KG [KG1] und [NR2] der KG [KG2] bestehenden Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe eine Landschaftsschutzabgabe von insgesamt 1.593.459,13 Euro vorgeschrieben. Für die Entrichtung der Abgabe wurden 80 Kalendervierteljahre festgelegt, woraus sich ein Teilbetrag pro Kalendervierteljahr von 19.918,24 Euro ergibt. Hinsichtlich der Fälligkeit dieser Teilbeträge ergibt sich aus diesem Spruchpunkt, dass für die 11 Kalendervierteljahre seit dem 01.05.2016 bis einschließlich dem 4. Quartal 2018 219.100,64 Euro spätestens am 15. November 2018 zu entrichten sind. Der restliche Teil der Abgabe ist jeweils in Höhe der Kalendervierteljahresrate von 19.918,24 Euro jeweils am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der BF, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), vom 12.11.2018. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der §§ 75b, 75c Abs. 2 und Abs. 3 und 81a Z. 3 NG 1990 richten. Zuletzt wurde der Antrag gestellt, die Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO auszusetzen.

I.3.1. Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland wurden die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung vom 19.11.2001, Zahl: ***, und vom 04.12.2014, Zahl: ***, von der Behörde beigeschafft. Weiters wurden über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes von der Bezirkshauptmannschaft *** deren Bescheide vom 19.12.2001, Zahl: ***, und vom 07.12.2012, Zahl: ***, mach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), vorgelegt.

I.3.2. Das Verwaltungsgericht führte am 13.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Rechtsvertretung und ein Verantwortlicher der Beschwerdeführerin und der Vertreter der belangten Behörde ergänzend gehört wurden. Der Verhandlung wurde ein nichtamtlicher Sachverständige für die Fachgebiete Bergbau, Lagerstätten und Sprengwesen beigezogen.

Der Behördenvertreter stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Der Anregung, die bezeichneten Gesetzesbestimmungen des NG 1990 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, möge nicht nachgekommen werden.

Von den Vertretern der Beschwerdeführerin wurde über Befragen angegeben, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei, auf denen sich die gegenständliche Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe, im Konkreten des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Serpentinit, befinde. Früher sei diese Anlage von *** und in der Folge von der BF betrieben worden. Seit circa 1998 betreibe die CC Gesellschaft m. b. H. die Anlage. Zwischen dieser Gesellschaft und der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin seien mehrere befristete Pachtverträge hintereinander abgeschlossen worden, zuletzt der im Akt erliegende Pachtvertrag aus 2016. Die CC Gesellschaft m. b. H. habe die Anlage auch am 01.05.2016 betrieben und sei der laufende Betrieb bis heute unverändert. Vor Ort seien Personal und Gerätschaften der Pächterin. Der Abbau und der Verkauf des abgebauten Materials erfolgten ebenfalls durch die Pächterin. Diese lege auch Rechnung an die Kunden und habe die Landschaftsschutzabgaben nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen (vor 2016) an die Gemeinde entrichtet. Die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin erhalte regelmäßig Pacht für den Abbau. Auf den Betrieb oder das Ausmaß des Abbaus habe sie keinen Einfluss. Bergbauberechtigt nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) sei die Liegenschaftseigentümerin, für die auch der verantwortliche Markscheider tätig sei. Der Betriebsleiter hingegen sei für die Pächterin tätig.

Weiters wurde ausgeführt, dass die – berechtigte - Frage, wer als Inhaberin der Anlage anzusehen sei, die Unvollziehbarkeit und damit zusammenhängende Verfassungswidrigkeit des § 75b NG 1990 zeige. Dies gelte gleichermaßen für die Übergangsbestimmung des § 81a NG 1990. Ungeachtet dessen müsse das erkennende Verwaltungsgericht von Amts wegen einen Abgabenschuldner identifizieren, soweit es nicht, wie angeregt, das Verfahren unterbreche und die Rechtssache dem VfGH vorlege.

Der Vertreter der belangten Behörde wies hierzu darauf hin, dass die Bescheidadressatin weder im Verfahren noch in der Beschwerde bestritten habe, Abgabenschuldnerin zu sein. Die Bemessungsgrundlage im Abgabenbescheid knüpfe nicht direkt an Bescheide nach anderen Rechtsmaterien an, sondern an den naturschutzbehördlichen Bescheid im Spruchteil I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides. § 81a in Verbindung mit § 75b NG 1990 spreche vom Inhaber der Bewilligung und meine dabei den Inhaber der naturschutzbehördlichen Bewilligung.

II. Sachverhalt:

II.1. Die BF, ***, ***, ist im Firmenbuch unter FN *** eingetragen. Sie ist Eigentümerin der gegenständlichen Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken [NR1] der KG [KG1] und [NR2] der KG [KG2].

Die CC Gesellschaft m. b. H., ***, ***, ist im Firmenbuch unter FN *** eingetragen.

II.2. In Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 10.10.2018, Zahl: ***, wird als Inhaberin der auf den Grundstücken [NR1] der KG [KG1] und [NR2] der KG [KG2] bestehenden Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe die Beschwerdeführerin bezeichnet, der im Spruchpunkt II. eine Landschaftsschutzabgabe vorgeschrieben wird. Im Bescheid wird kein zugrundeliegender Genehmigungsbescheid angeführt.

Für die gegenständliche Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken [NR1] der KG [KG1] und [NR2] der KG [KG2] bestehen die folgenden gegenständlich relevanten Bewilligungen:

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 19.11.2001, Zahl: ***, wurde der „BF, ***, ***“ die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Erweiterung eines Steinbruches auf Grundstücken der KG [KG1] und der KG [KG2] erteilt. Die Bewilligung wurde unbefristet erteilt.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 04.12.2014, Zahl: ***, wurde der BF, ***, ***, die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Steinbruches auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG1] und auf dem Grundstück [NR2] der KG [KG2], „Serpentinitabbau [KG1] Erweiterung“, erteilt. Auch diese Bewilligung wurde nicht befristet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 19.12.2001, Zahl: ***, wurde der BF die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung von Serpentinit auf Teilflächen der Grundstücke [NR1] der KG [KG1] und [NR2] der KG [KG2] erteilt. Die Bewilligung wurde unbefristet erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.12.2012, Zahl: ***, wurde der Gewinnungsbetriebsplan für die Erweiterung des Serpentinitabbaues auf das neue Abbaugebiet mit der Bezeichnung „Serpentinitabbau [KG1] Erweiterung“ auf den Grundstücken [NR1] der KG [KG1] und *** (gemeint [NR2]) der KG [KG2] erteilt. Diese Bewilligung wurde nicht befristet.

II.3. Die gegenständliche Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe liegt im Natura-2000-Gebiet und hat am 01.05.2016 bestanden.

Mit Pachtvertrag vom 22.04.2016 wurde der fortgesetzte Abbaubetrieb im Steinbruch [KG1] auf den Grundstücken [NR2] der KG [KG2] und [NR1] der KG [KG1] von der BF als Eigentümerin und Verpächterin an die CC Gesellschaft m. b. H. als Pächterin verpachtet. Das Pachtverhältnis begann am 01.03.2016 und endet nach Ablauf von 10 Jahren am 28.02.2026. Nach Punkt VII. des Vertrages mit der Überschrift „Projektunterlagen, behördliche Genehmigungen und Auflagen“ stellt die Verpächterin der Pächterin alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen, den Steinbruch betreffenden Projektunterlagen, Pläne und Genehmigungen zur Verfügung. Punkt XII. des Vertrages mit der Überschrift „Kosten und Abgaben“ sieht unter 2./ Folgendes vor: „Alle übrigen Kosten und Abgaben, welche mit der Errichtung dieses Vertrages (z. B. Rechtsgebühr), mit dem Pachtgegenstand selbst (z. B. anteilige Grundsteuer), mit dessen Nutzung durch die Pächterin sowie mit der Erfüllung der der Pächterin laut diesem Vertrag, laut Gesetz sowie laut (behördlichen) Genehmigungen und sonstigen (behördlichen) Anordnungen auferlegten Verpflichtungen verbunden sind, trägt hingegen zur Gänze die Pächterin, die die Verpächterin in dieser Hinsicht vollkommen schad- und klaglos zu halten hat.“

Die CC Gesellschaft m. b. H. hat die Anlage seit circa 1998 gepachtet und betreibt sie seither. Der Abbau, der laufende Betrieb und die Verwertung des abgebauten Materials erfolgen durch diese juristische Person. Auch am 01.05.2016 und seitdem war die CC Gesellschaft m. b. H. Inhaberin der Anlage und der damit verbundenen Bewilligungen.

III. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Dieser enthält die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zur Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe der AA GmbH vom 06.03.2017 und das aufgrund dieser Unterlagen erstellte Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen für Bergwesen, Lagerstätten und Hydrologie, auf die die Behörde den Bescheid stützte.

Die für die Anlage erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen vom 19.11.2001 und vom 04.12.2014 wurden über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes von der belangten Behörde, die Bescheide vom 19.12.2001 und vom 07.12.2012 nach dem MinroG von der Bezirkshauptmannschaft *** vorgelegt. Weitere Bewilligungen und Daten ergeben sich aus diesen Bescheiden und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Aus dem im Akt erliegenden Pachtvertrag vom 22.04.2016 ergibt sich, dass die CC Gesellschaft m. b. H. Pächterin der Anlage ist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland sagten die Vertreter der Beschwerdeführerin übereinstimmend aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und der CC Gesellschaft m. b. H. ein Pachtertrag besteht. Weiters wurde angegeben, dass die Anlage von der CC Gesellschaft m. b. H. betrieben werde, weil dieser die Maschinen und Geräte gehörten und der Abbau vor Ort, der laufende Betrieb und die Verwertung und der Verkauf des abgebauten Materials durch diese erfolgten, weshalb sie als Inhaberin der gegenständlichen Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe zu bezeichnen sei. Diese Angaben sind glaubwürdig und nachvollziehbar und wurden vom Behördenvertreter auch nicht in Abrede gestellt. An der Echtheit und Richtigkeit der Erklärungen bestehen keine Zweifel, sie stimmen mit der Aktenlage überein und werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Weiters wurde Einsicht genommen in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“, und es wurden Auszüge aus dem Firmenbuch und dem Grundbuch angefertigt. Daraus ergibt sich der festgestellte Sachverhalt.

IV. Rechtslage:

Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2018, lauten:

§ 5:

„Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft:

Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (§ 14 Abs. 3 lit. a bis i, § 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

a)[…].

b)die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;

c) - i) […].“

§ 75a:

„Landschaftsschutzabgabe:

(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Abs. 3 und 4 erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 60% dem Land Burgenland und zu 40% der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.

(3) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 75 Abs. 2 lit. d und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.

(4) Die der Gemeinde zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.“

§ 75b:

„Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner, Ausmaß:

(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist nach Maßgabe des Abs. 2 die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b verpflichtet.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushubmaterial (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft beizubringen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 2 genannten Abgabensatz neu festzusetzen, wenn sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 seit der letzten Festsetzung bis Juli des Vorjahres um mindestens 10% geändert hat. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den Jänner 2016 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010.“

§ 75c:

„Abgabenschuld, Fälligkeit, Neufestsetzung und Abrechnung der Abgabe:

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

(2) Die Höhe der Abgabe und die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Abgabenteilbeträge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden (§ 51 Abs. 1). Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung (§ 51 Abs. 1) liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werden.

(3) Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils im Ausmaß des für das (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr vorgesehenen Teilbetrags fällig. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre zwischen dem Tag der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und dem ersten Fälligkeitstag liegen.

(4) Der oder die Abgabepflichtige hat den Teilbetrag der Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten.

(5) Wird der Abgabensatz gemäß § 75b Abs. 2 aufgrund einer Verordnung gemäß § 75b Abs. 3 neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.

(6) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit oder wurde das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw. in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichten.“

§ 75d:

„Abgabebehörden:

Die erstmalige Festsetzung der Abgabe obliegt jener Behörde, die gemäß § 52 für die Bewilligung der Errichtung und Erweiterung der Anlage gemäß § 5 lit. b zuständig ist oder zuständig wäre. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Neufestsetzung der Abgabe gemäß § 75c Abs. 4 und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen der Landesregierung.“

§ 81:

„Übergangsbestimmungen:

(1) – (17) […].

(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.

(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Abs. 18 und nach § 5 lit. b bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. § 49 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.

(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.“

§ 81a:

„Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für bestehende Anlagen:

Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 81 Abs. 15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach § 5 lit. b finden die §§ 75b und 75c mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 haben die Inhaber bestehender Anlagen bzw. aufrechter Bewilligungen der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung sie oder er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.

2. Für Zwecke der Erhebung der Landschaftsschutzabgabe gilt der Bescheid über die Feststellung des ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch zu konsumierenden Bewilligungsausmaßes als Bewilligungsbescheid gemäß § 75c Abs. 1.

3. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung nicht befristet ist oder deren Laufzeit für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, erteilt wurde. Bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung vor Ablauf von 20 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 endet, ergibt die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 vergangen sind. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten.“

V. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 75b Abs. 1 NG 1990 ist zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b leg. cit. verpflichtet.

Gemäß § 5 lit. b NG 1990 bedarf die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (§ 14 Abs. 3 lit. a bis i, § 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung nach diesem Gesetz.

Solche naturschutzbehördlichen Bewilligungen liegen mit den Bescheiden der Behörde vom 19.11.2001, Zahl: ***, und vom 04.12.2014, Zahl: ***, vor. Diese Bescheide wurden gegenüber der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin erlassen und haben gemäß § 51 Abs. 1 NG 1990 dingliche Wirkung.

Gemäß § 81 Abs. 18 NG 1990 gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, d. h. mit 01.05.2016, bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Anlagen als erteilt.

Die vorzitierten naturschutzbehördlichen Bewilligungen umfassen nicht die gesamte Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken [NR1] der KG [KG1] und [NR2] der KG [KG2], sondern Erweiterungen des auf diesen Grundstücken bestehenden Steinbruches. Eine solche gilt aber auch für die von dieser Genehmigung nicht erfassten Abbauflächen nach dieser Bestimmung insofern als erteilt, als diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestanden und mit den oben angeführten Bewilligungsbescheiden nach dem MinroG genehmigt wurden.

Gemäß § 81a NG 1990 finden für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe die §§ 75b und 75c leg. cit. nach Maßgabe der Z. 1 bis 3 Anwendung. Nach der Z. 1 haben die Inhaber bestehender Anlagen bzw. aufrechter Bewilligungen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt. In Entsprechung des § 81a Z. 1 NG 1990 hat die Beschwerdeführerin nach einer behördlichen Aufforderung die von der AA GmbH, ***, erstellten Unterlagen vom 06.03.2017 der Behörde am 14.03.2017 vorgelegt. Diesen Dokumenten sind Angaben zum Genehmigungsumfang und zur Abbausituation zu entnehmen. Diese Unterlagen wurden von dem von der Behörde herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Bergwesen und Lagerstätten sowie Hydrologie beurteilt.

Gemäß § 81a Z. 1 NG 1990 stellt die Behörde mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, d. h. mit 01.05.2016, noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Dies ist im Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erfolgt, wobei als Inhaberin die BF bezeichnet wurde.

Wie auch den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des NG 1990 mit LGBl. Nr. 20/2016 zu entnehmen ist, stellt § 75b Abs. 1 NG 1990 bei der Normierung der Abgabenschuldnerin oder des Abgabenschuldners auf den Inhaber oder die Inhaberin einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe ab. In Verbindung mit dem neuen § 81 Abs. 18 erster Satz leg. cit. gelten Personen, die nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung zum Abbau mineralischer Rohstoffe besitzen und diese Anlagen nach dem geltenden Gesetz ohne formelle naturschutzbehördliche Bewilligung betreiben können (§ 81 Abs. 15 leg. cit.) abgabenrechtlich als Inhaberin oder Inhaber einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Auch § 81a Z. 1 NG 1990 spricht vom Inhaber bestehender Anlagen bzw. aufrechter Bewilligungen. Der Ausdruck „bzw.“ ist dabei im Sinne von „oder“ zu verstehen. In jenen Fällen nämlich, in denen von einer erteilten Bewilligung bzw. von mehreren Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wird und deshalb (noch) keine Anlage besteht, ist von der Bewilligung bzw. den Bewilligungen auszugehen.

Das NG 1990 definiert den Begriff „Inhaber“ bzw. „Inhaberin“ nicht. Dieser ist daher nach dem allgemeinen Rechtsverständnis auszulegen. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 erster Satz ABGB). Die Innehabung stellt also auf etwas rein Äußerliches ab. Vorausgesetzt ist nur, dass sich eine Sache im Herrschaftsbereich einer Person befindet. Ein Recht kann man jedoch nicht wie eine körperliche Sache „in Gewahrsam“ haben. An die Stelle der Innehabung tritt beim Recht als „corpus“ die Ausübung (vgl. Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I (2014), Rz. 813 und 818).

Als Adressat des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird die BF bezeichnet.

Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat ergeben, dass die gegenständliche Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe von der CC Gesellschaft m. b. H. gepachtet wurde. Der Abbau vor Ort erfolgt mit ihren Geräten und ihrem Personal, der laufende Betrieb und die Verwertung bzw. der Verkauf des abgebauten Materials erfolgen durch diese. Sie ist durch den vorliegenden Pachtvertrag dazu auch berechtigt.

Im vorliegenden Fall ist somit nicht die Beschwerdeführerin und Grundstückseigentümerin BF als Inhaberin der gegenständlichen Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe anzusehen, sondern die CC Gesellschaft m. b. H.

Wenn vom Behördenvertreter vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin des Bescheides weder im Verfahren noch in der Beschwerde bestritten habe, Abgabenschuldnerin zu sein, so ist diesbezüglich auf § 115 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Im Übrigen besteht weder für die Abgabenbehörden noch für das Verwaltungsgericht gemäß § 270 BAO ein Neuerungsverbot.

Zum Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde, dass die Bemessungsgrundlage im Abgabenbescheid an die naturschutzbehördliche Bewilligung im Spruchteil I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides anknüpfe und gemäß § 81a in Verbindung mit § 75b NG 1990 der Inhaber der naturschutzbehördlichen Bewilligung gemeint sei, ist darauf zu verweisen, dass nach dem Vorgesagten die CC Gesellschaft m. b. H. als Pächterin auch als Inhaberin der dinglich wirkenden naturschutzbehördlichen Bewilligungen anzusehen ist.

Die Vorschreibung der Landschaftsschutzabgabe an die Beschwerdeführerin entspricht somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 VwGVG und § 279 BAO aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht sich aus den genannten Gründen zu dem von der Beschwerdeführerin angeregten Antrag auf Aufhebung der §§ 75b, 75c Abs. 2 und Abs. 3 und 81a Z. 3 NG 1990 an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Zur Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist für Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat beträgt. Im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung.

Für den in der Beschwerde gestellten Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht zuständig. Dieser wurde von der Behörde an die Abteilung 3 – Finanzen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zuständigkeitshalber weitergeleitet.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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