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E 040/03/2017.001/004•LVwG B E 040/03/2017.001/004
E 040/03/2017.001/004Landesverwaltungsgericht27.07.2017
Arbeitgeber; Arbeitgebereigenschaft; Verdacht; Befugnisse;
Zahl: E 040/03/2017.001/004Eisenstadt, am 27.07.2017
XXX, Wien
Strafsache
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn XXX, geboren am 11.05.1992, wohnhaft in XXX, vom 19.06.2017 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 22.05.2017, Zl. XXX, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG)
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ArbIG bestraft und eine Geldstrafe von 410 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) verhängt. Der Tatvorwurf lautet:
„Sie haben am 07.11.2016, gegen 11.15 Uhr als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXX Projektentwicklung GmbH, mit Sitz in XXX, XXX und somit als Arbeitgeber das Arbeitsinspektionsorgan Ing. M (Arbeitsinspektorat Eisenstadt) durch Worte und Gesten am Betreten der Betriebsstätte in XXX gehindert und damit die Durchführung der gemäß § 3 Arbeitsinspektionsgesetz vorgesehenen Aufgaben (Überprüfung der Betriebsstätte) verhindert, obwohl Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen jederzeit zu betreten und besichtigen.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde rechtfertigt sich der Beschuldigte zusammengefasst damit, dass seine Firma keine Arbeitnehmer beschäftigte und deswegen keine Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates gegeben sei.
Hierüber wurde erwogen:
Auf Sachverhaltsebene steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer den im Tatvorwurf genannten Arbeitsinspektor anlässlich der beabsichtigten Kontrolle am 07.11.2016 am Betreten der gegenständlichen Büroräumlichkeiten gehindert hat. Strittig ist, ob es sich um eine Betriebsstätte handelte und das Arbeitsinspektionsorgan berechtigt gewesen wäre, diese zu betreten.
Das Arbeitsinspektorat Burgenland (im Folgenden: AI) wurde um Stellungnahme zur strittigen Arbeitgebereigenschaft ersucht und hat dazu im Schreiben vom 10.07.2017 folgendes mitgeteilt:
„Herr LN hat als Person verhindert, dass ein Arbeitsinspektionsorgan die Betriebsstätte der XXX Projektentwicklung GmbH betritt. Damit hat er verhindert, dass das Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM die gemäß § 3 ArbIG vorgesehenen Aufgaben durchführt.
Das Arbeitsinspektionsorgan wollte auf der Adresse XXX, erheben, ob
die XXX Projektentwicklung GmbH ein Arbeitgeber ist,
neben der XXX Projektentwicklung GmbH auch noch andere Firmen bzw. Arbeitgeber an diesem Standort tätig sind,
die XXX Projektentwicklung GmbH als Bauherr die gemäß BauKG geforderten Aufgaben für das Bauvorhaben H, erfüllt hat.
Anlass für die Erhebung auf der Adresse XXX, war, dass
durch Nachfrage bei der Baubehörde (bei der Gemeinde N) festgestellt wurde, dass sich auf der angeführten Adresse kein Wohnhaus, sondern ein Betriebsobjekt befindet, und auf dieser Adresse ein oder mehrere Arbeitgeber vermutet wurden, und
erhoben werden sollte, warum die XXX Projektentwicklung GmbH als Bauherr für das Bauvorhaben H, dem für die Baustelle zuständigen Arbeitsinspektorat, dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, wichtige Auskünfte zum BauKG nicht erteilt (z.B.: Koordinatorenbestellung, Sicherheits- und Gesundheitschutzplan, Vorankündigung u.a.).
Da sich zum Zeitpunkt der verhinderten Erhebung mindestens eine weitere Person im Gebäude befunden hat, die dann während der lautstarken Tiraden des Beschuldigten ins Freie getreten ist, und zudem mehrere mit verschiedenen Kennzeichen versehene Autos im Hof des Anwesen geparkt waren, hatte das Arbeitsinspektionsorgan den Verdacht, dass auf dieser Adresse, von wem auch immer, Arbeitnehmer beschäftigt werden. Da Herr LN weitergehende Erhebungen verhindert hat, konnte dieser Verdacht nicht verifiziert werden.
Der Beschuldigte irrt, wenn er annimmt, dass ein Arbeitsinspektionsorgan nur dann eine Betriebsstätte betreten darf, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Arbeitsinspektionsorgan dürfen jederzeit, unabhängig davon ob Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht, Betriebsstätte betreten. Im gegenständlichen Fall hatte das Arbeitsinspektionsorgan sogar den begründeten Verdacht, dass Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Zudem wollte das Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM feststellen, wer der Geschäftsführer der XXX Projektentwicklung GmbH ist und ein Gespräch mit dieser Person führen (bei Abwesenheit des GF einen Termin für ein Gespräch in der Betriebsanlage vereinbaren). Wegen der Tiraden des Herrn LN war das aber nicht möglich.
Die Durchführung der gemäß § 3 ArbIG vorgesehenen Aufgaben war daher dem Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM nicht möglich, sodass eine entsprechende Anzeige erstattet werden musste. Der Beschwerdeführer wurde nicht als Arbeitgeber angezeigt, sondern als jene Person, die die Amtshandlung verhindert hat.
Die eingewendete Unzuständigkeit des Arbeitsinspektorates ist im gegenständlichen Fall belanglos, weil die Befugnis zum Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen auch im Zeitraum vor dem Feststellen der Zuständigkeit gilt.
Auf die Unterscheidung Betriebsstätte – Arbeitsstätte, bzw. auf die eingewendete Unzuständigkeit, wird daher nicht weiter eingegangen.“
Demnach ist nicht erwiesen, dass die Gesellschaft, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer bestraft wurde, im Tatzeitpunkt Arbeitnehmer beschäftigt hat.
§ 2 ArbIG:
„(1) Arbeitnehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist. Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind geistliche Amtsträger/innen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.
(2) [...].“
§ 4 ArbIG:
„(1) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
(2) [...].“
§ 24 ArbIG:
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen,
a) nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;
b) [...].“
§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit.a ArbIG enthält jene Übertretungen, die nur vom Arbeitgeber begangen werden können, weil nur diese Personen die den Übertretungen zugrundeliegenden Pflichten treffen (ErlRV 813 BlgNR 18. GP 33).
Zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung (§ 3 ArbIG 1974) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verpflichtung den Arbeitgeber trifft – das ist der Betriebsinhaber, der Arbeitnehmer beschäftigt (VwGH vom 08.07.1980, Zl 2079/79). Der Arbeitgeber (sein Bevollmächtigter) hat dem Arbeitsinspektor die Ausübung der ihm durch diese Bestimmung eingeräumten Befugnisse zu ermöglichen. Daraus ergibt sich, dass nur diese Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können (VwGH vom 22.03.1991, Zl. 90/19/0257).
Der Hinweis des AI, dass Arbeitsinspektionsorgane Betriebsstätten jederzeit und unabhängig davon, ob Arbeitnehmer beschäftigt werden, betreten dürfen, ist nach § 4 Abs. 1, letzter Satz, ArbIG zutreffend. Das führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung, weil sich nach § 24 Abs. 1 Z. 1 ArbIG nur strafbar macht, wer „als Arbeitgeber“ handelt. Der Verdacht der Arbeitgebereigenschaft genügt nicht.
Nachdem die Arbeitgebereigenschaft der Gesellschaft, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer bestraft wurde, nicht erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
Ergeht an:
1)Herrn LN,
2)Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes
3)Arbeitsinspektorat Burgenland, 7000 Eisenstadt, Franz Schubert-Platz 2, zur Zl. 043-5/1-16/16, per E-Mail: burgenland@arbeitsinspektion.gv.at
Mag. O b r i s t
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