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Ü A2B/08/2014.002/002•LVwG B Ü A2B/08/2014.002/002
Ü A2B/08/2014.002/002Landesverwaltungsgericht14.03.2014
Pflegefamilie, Namensänderung, nicht obsorgeberechtigt, Parteistellung, Anhörungsrecht der Mutter, Äußerungsrecht des Vaters, Zurückverweisung, Raschheit, Kostenersparnis
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Muskovich über die Beschwerde der Frau MU, geboren am ***, *** (Justizanstalt ***) vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. WV in ***, vom 03.12.2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.11.2013, Zl. *** der Bewilligung zur Änderung des Vor- und Familiennamens der MMU den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG ist seit dem 1.1.2014 das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig, über die Berufungen, durch die das gegenständliche Verfahren im Jahr 2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde anhängig gemacht wurde, zu entscheiden.
Die Mutter des Kindes MMU ist die Beschwerdeführerin Frau MU, geb. am ***. Der Vater ist Herr ARH, geboren am ***.
Die Obsorge hinsichtlich der mj. MMU, geb. am ***, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12.07.2013, Zl. ***, an den Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft *** übertragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.11.2012, Zl. ***, wurde einer Pflegefamilie die Bewilligung erteilt, MMU in Pflege zu nehmen. Gleiches wurde auch für den Bruder von MMU, TRU, geb. am ***, entschieden.
Mit Eingabe vom 20.09.2013 hat die Jugendwohlfahrt bei der Bezirkshauptmannschaft *** als mit der Obsorge betrauter Träger einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Änderung des Familiennamens von „U“ auf „G“ und des Vornamens von „MM“ auf „PMM“ beantragt.
Die Bewilligung dieser Änderungen wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** erteilt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, ihr das in § 189 ABGB normierte Anhörungsrecht nicht eingeräumt wurde.
Weiters sei von der Behörde nicht festgestellt worden, in wie weit die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin im Zuge einer pro futura Betrachtung auch zukünftig in gegenständlicher Pflegefamilie aufwachsen wird. Eine solcher Feststellung sei jedoch unter Bezugnahme auf die Intention des Namensrechtsänderungsverfahrens notwendig, da grundsätzlich die Namensänderung bei Minderjährigen, welche auf längere Sicht in einer Pflegefamilie aufwachsen werden, der Herstellung der Gleichheit des Familiennamens der Minderjährigen mit der Familie, in der diese aufwachsen, diene.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren vorgebrachten Argumenten im Recht.
I.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (NÄG), lauten auszugsweise:
"Antrag auf Namensänderung
§ 1:
(1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2:
(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
Parteien
§ 8:
(1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
…"
Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt daher nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs. 1 NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf § 8 AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechtes, zu beurteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom VwGH vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997, B 3670/96-8, mwN.).
II.
Zum Anhörungsrecht der Mutter (Beschwerdeführerin) der MMU:
Gemäß § 167 Abs. 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die u.a. die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes betreffen, zur ihrer Rechtswirksamkeit die Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils.
Gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 ABGB ist ein Elternteil, soweit ihn die Obsorge nicht zukommt, durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 2 ABGB rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern.
Die Obsorge kommt im gegenständlichen Fall der Jugendwohlfahrt des Landes Burgenland zu. Diese ist der Mutter durch den obzitierten Beschluss des Bezirksgerichtes *** entzogen worden. Die Beschwerdeführerin ist also ein Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt und daher die Möglichkeit bekommen hätte müssen, sich zur beantragten Namensänderung zu äußern.
III.
Zum Anhörungsrecht des Vaters der MMU:
Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB idF vor dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - KindRÄG 2001 stand dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - mit Ausnahme des Vaters eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist - ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zu. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass zwar der nicht obsorgeberechtigte eheliche Vater im Namensänderungsverfahren des Kindes (die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung eingeschränkte) Parteistellung innehabe; dem außerehelichen Vater, der nie obsorgeberechtigt gewesen sei, stehe diese Parteistellung dagegen nicht zu (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. April 1997 sowie das hg. Erkenntnis vom VwGH vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1157).
Durch das insoweit am 1. Juli 2001 in Kraft getretene KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wurde § 178 ABGB neu gefasst und mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 wurden die Regeln des alten § 178 im neuen § 189 ABGB wiedergegeben. Diese Bestimmung lautet jetzt - auszugsweise - wie folgt:
„Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
§ 189:
(1) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil
1. ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,
2. hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten sowie das Kind zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält.
Eine Äußerung nach Z 1 ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
(2) …
(5) …“
Im Hinblick auf diese Neufassung des § 178 ABGB (alt) bzw. § 189 ABGB (neu) steht nunmehr dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil schlechthin ein Äußerungsrecht zur - in § 154 Abs. 2 ABGB (alt) bzw. § 167 Abs. 2 ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 erwähnten - Namensänderung des Kindes zu. Den Ausschluss dieses Äußerungsrechtes bezüglich des außerehelichen Vaters, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat das Gesetz fallen lassen. Damit kann aber auch die oben dargestellte Judikatur zur Frage der Parteistellung dieses Vaters im Namensänderungsverfahren nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr ist am Boden der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 davon auszugehen, dass auch der niemals obsorgeberechtigte außereheliche Vater die zuvor erwähnte eingeschränkte Parteistellung inne hat und ihm daher auch ein Äußerungsrecht gemäß § 189 ABGB zukommt.
IV.
Voraussetzung für die Bewilligung der Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG ist, dass eine Person den Familiennamen jener Person, in deren Pflege er sich befindet, erhalten will, dass das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.
Hiezu wurden von der Bezirkshauptmannschaft *** keine Sachverhaltsmomente erhoben. Zwar findet sich im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.11.2012, Zl. ***, der Satz: „Die Bewilligung gilt nur für das obengenannte Kind der Bewilligungswerber in der derzeitigen Wohnung für den angegebenen Zeitraum“, jedoch ist kein konkreter Zeitraum angegeben. Daraus kann ohne weitere Ermittlungsschritte nicht geschlossen werden, dass das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.
Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.“
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der beabsichtigten Dauer des Pflegeverhältnisses nicht festgestellt.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst, ist im gegenständlichen Verfahren nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten.
Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen.
Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.
Ergeht an:
1)Herrn Rechtsanwalt Dr. WV
2)Bezirkshauptmannschaft ***
3)Frau MMU, z. Hd. Jugendwohlfahrt der BH ***
Mag. M u s k o v i c h
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