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Ra 2026/09/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/09/0023
Ra 2026/09/0023Verwaltungsgerichtshof10.06.2026
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Spruchpunkte A)III. und A)IV. des angefochtenen Erkenntnisses werden gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 einen Kostenbeitrag von 10 % der vom Bundesverwaltungsgericht verhängten Disziplinarstrafe zu leisten.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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