Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/09/0023

Ra 2026/09/0023Verwaltungsgerichtshof10.06.2026

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/09/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090023.L00

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Spruchpunkte A)III. und A)IV. des angefochtenen Erkenntnisses werden gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 einen Kostenbeitrag von 10 % der vom Bundesverwaltungsgericht verhängten Disziplinarstrafe zu leisten.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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