Verwaltungsgerichtshof Ro 2026/04/0081

Ro 2026/04/0081Verwaltungsgerichtshof24.06.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2026/04/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026040081.J00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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