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Ro 2026/04/0081•Verwaltungsgerichtshof Ro 2026/04/0081
Ro 2026/04/0081Verwaltungsgerichtshof24.06.2026
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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