Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/17/0003

Ro 2025/17/0003Verwaltungsgerichtshof20.05.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/17/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025170003.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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