Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/03/0001

Ro 2025/03/0001Verwaltungsgerichtshof18.06.2026

Regest

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/03/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030001.J00

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 11 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten so auszulegen, dass sie es verbietet, die Zuschauer bei Sendungen, die keine Produktplatzierung enthalten, durch eine Kennzeichnung auf das Bestehen einer Produktplatzierung hinzuweisen?

Falls die Frage 1. verneint wird:

2. Gilt das auch für Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, in denen Produktplatzierung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU nicht gestattet ist?

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