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Ra 2025/01/0353•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/01/0353
Ra 2025/01/0353Verwaltungsgerichtshof02.06.2026
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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