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Fr 2024/07/0006•Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/07/0006
Fr 2024/07/0006Verwaltungsgerichtshof12.11.2024
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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