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Ro 2024/06/0024•Verwaltungsgerichtshof Ro 2024/06/0024
Ro 2024/06/0024Verwaltungsgerichtshof12.11.2024
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die „Revisionsbeantwortung“ der Stadtgemeinde Stockerau, vertreten durch die Onz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, wird zurückgewiesen.
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