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Ra 2024/01/0128•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/01/0128
Ra 2024/01/0128Verwaltungsgerichtshof05.11.2024
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.a. des angefochtenen Erkenntnisses richtet.
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I.b. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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