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Fr 2023/21/0003•Verwaltungsgerichtshof Fr 2023/21/0003
Fr 2023/21/0003Verwaltungsgerichtshof28.02.2023
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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