Verwaltungsgerichtshof Fr 2023/21/0001

Fr 2023/21/0001Verwaltungsgerichtshof14.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2023/21/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023210001.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.