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Ra 2023/18/0425•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/18/0425
Ra 2023/18/0425Verwaltungsgerichtshof05.11.2024
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2021, Zl. 1030678201/180936744 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung der Aufenthaltsberechtigung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005), abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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