Verwaltungsgerichtshof Fr 2023/18/0004

Fr 2023/18/0004Verwaltungsgerichtshof23.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2023/18/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023180004.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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