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Ra 2023/12/0120•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/12/0120
Ra 2023/12/0120Verwaltungsgerichtshof15.06.2026
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag auf Aufwandersatz der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
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