Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/12/0119

Ra 2023/12/0119Verwaltungsgerichtshof15.06.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/12/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120119.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

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