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Ra 2023/12/0117•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/12/0117
Ra 2023/12/0117Verwaltungsgerichtshof15.06.2026
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag auf Aufwandersatz der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
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