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Ra 2023/11/0078•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/11/0078
Ra 2023/11/0078Verwaltungsgerichtshof05.11.2024
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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