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Ra 2023/11/0021•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/11/0021
Ra 2023/11/0021Verwaltungsgerichtshof28.02.2023
I. Die Revision wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision wird zurückgewiesen.
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