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Ra 2023/08/0012•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/08/0012
Ra 2023/08/0012Verwaltungsgerichtshof17.02.2023
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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