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Ro 2023/03/0036•Verwaltungsgerichtshof Ro 2023/03/0036
Ro 2023/03/0036Verwaltungsgerichtshof06.11.2024
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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