Verwaltungsgerichtshof Ro 2023/03/0036

Ro 2023/03/0036Verwaltungsgerichtshof06.11.2024

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2023/03/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030036.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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