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Ra 2023/03/0036•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/03/0036
Ra 2023/03/0036Verwaltungsgerichtshof12.07.2023
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 2. Februar 2021, Zl. VS 527/15, VS 536/15, VS 24/16, VS 25/16, VS 67/16, VS 68/16, VS 69/16, VS 192/16, VS 416/16, als unbegründet abgewiesen wird.
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