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Ro 2023/03/0034•Verwaltungsgerichtshof Ro 2023/03/0034
Ro 2023/03/0034Verwaltungsgerichtshof06.11.2024
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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