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Ra 2023/02/0068•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/02/0068
Ra 2023/02/0068Verwaltungsgerichtshof06.07.2023
Verfahrensbestimmungen
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Mai 2022, VStV/922300279027/2022, als verspätet zurückgewiesen wird.
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