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Ro 2023/01/0003•Verwaltungsgerichtshof Ro 2023/01/0003
Ro 2023/01/0003Verwaltungsgerichtshof20.07.2023
Vollzug
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. April 2023, Zl. VGW101/V/032/3767/2023/R1, der Revision gegen das genannte Erkenntnis vom 26. Jänner 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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