Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/22/0139

Ra 2022/22/0139Verwaltungsgerichtshof10.11.2022

Regest

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/22/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220139.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte 1.b., 2.b. und 2.c. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2021, MA359/3003100/24, abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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