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Ra 2022/22/0139•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/22/0139
Ra 2022/22/0139Verwaltungsgerichtshof10.11.2022
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte 1.b., 2.b. und 2.c. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2021, MA359/3003100/24, abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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