Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/21/0009

Fr 2022/21/0009Verwaltungsgerichtshof26.07.2022

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/21/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022210009.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 1.586,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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