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Ra 2022/20/0298•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/20/0298
Ra 2022/20/0298Verwaltungsgerichtshof16.11.2022
Besondere Rechtsgebiete Spruch und Begründung
Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt 4) A) I) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2022 abgeschlossenen Verfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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