Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/20/0298

Ra 2022/20/0298Verwaltungsgerichtshof16.11.2022

Regest

Besondere Rechtsgebiete Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/20/0298

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200298.L00

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt 4) A) I) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2022 abgeschlossenen Verfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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