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Ra 2022/19/0211•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/19/0211
Ra 2022/19/0211Verwaltungsgerichtshof17.07.2023
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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