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Ra 2022/18/0213•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/18/0213
Ra 2022/18/0213Verwaltungsgerichtshof07.07.2023
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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