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Fr 2022/18/0017•Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/18/0017
Fr 2022/18/0017Verwaltungsgerichtshof12.04.2022
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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