Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/16/0032

Ra 2022/16/0032Verwaltungsgerichtshof04.07.2022

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/16/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160032.L00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Stadtgemeinde Bad Aussee hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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