Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/16/0004

Fr 2022/16/0004Verwaltungsgerichtshof24.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/16/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022160004.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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