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Ra 2022/14/0132•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/14/0132
Ra 2022/14/0132Verwaltungsgerichtshof09.11.2022
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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