Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/14/0132

Ra 2022/14/0132Verwaltungsgerichtshof09.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/14/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140132.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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