Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/13/0050

Ra 2022/13/0050Verwaltungsgerichtshof02.02.2023

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/13/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130050.L00

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

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