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Ra 2022/12/0054•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/12/0054
Ra 2022/12/0054Verwaltungsgerichtshof12.11.2024
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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