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Fr 2022/12/0050•Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/12/0050
Fr 2022/12/0050Verwaltungsgerichtshof23.02.2023
Der Fristsetzungsantrag wird, soweit er sich auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 3. Februar 2022, GZ 20210.851.900, bezieht, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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