Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/12/0050

Fr 2022/12/0050Verwaltungsgerichtshof23.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/12/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022120050.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit er sich auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 3. Februar 2022, GZ 20210.851.900, bezieht, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

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