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Ra 2022/10/0008•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/10/0008
Ra 2022/10/0008Verwaltungsgerichtshof21.07.2022
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I.3., soweit damit der Beschwerde der zweit und drittmitbeteiligten Partei Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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