Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/09/0092

Ra 2022/09/0092Verwaltungsgerichtshof28.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/09/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090092.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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