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Ra 2022/09/0051•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/09/0051
Ra 2022/09/0051Verwaltungsgerichtshof28.11.2022
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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