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Ro 2022/08/0009•Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/08/0009
Ro 2022/08/0009Verwaltungsgerichtshof05.07.2023
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit die Vorschreibung des Beitragszuschlags hinsichtlich des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 400, behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
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