Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/08/0009

Ro 2022/08/0009Verwaltungsgerichtshof05.07.2023

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/08/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080009.J00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit die Vorschreibung des Beitragszuschlags hinsichtlich des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 400, behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

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