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Fr 2022/08/0008•Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/08/0008
Fr 2022/08/0008Verwaltungsgerichtshof21.11.2022
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022, W228 2246381-4/12E, mit dem ein „Fristsetzungsantrag“ des Einschreiters „vom 05.10.2022“ als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
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