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Ra 2022/06/0194•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/06/0194
Ra 2022/06/0194Verwaltungsgerichtshof22.11.2022
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit es den Ausspruch über die mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Dezember 2021 gegen den Revisionswerber verhängte Strafe und über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bestätigt, sowie in seinem Spruchpunkt 2. über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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