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Ro 2022/06/0018•Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/06/0018
Ro 2022/06/0018Verwaltungsgerichtshof16.11.2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstrevisionswerbende Partei hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zweit und drittrevisionswerbenden Parteien haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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