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Ra 2022/05/0004•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/05/0004
Ra 2022/05/0004Verwaltungsgerichtshof21.07.2022
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Marktgemeinde S hat den revisionswerbenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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