Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/04/0023

Ra 2022/04/0023Verwaltungsgerichtshof21.07.2022

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/04/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040023.L00

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass das bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021, BHLL/920100158596/20, ersatzlos behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird.

Der Antrag des Revisionswerbers, „gemäß § 57 VwGG die belangte Behörde, nämlich den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ zum Ersatz der Aufwendungen [zu] verpflichten“, wird abgewiesen.

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